EuG-Urteil vom 24.9.2025, Rechtssache T‑33/25
Sachverhalt:
Die Klägerin meldete beim EUIPO die Wort-Bild-Marke „CRAVE NO MORE“ als Unionsmarke an. Die Anmeldung umfasste Waren der Klassen 1, 5, 29, 30 und 32, insbesondere pflanzliche Extrakte, Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Präparate, Milchprodukte, Müsliriegel und alkoholfreie Getränke.
Das EUIPO wies die Anmeldung zurück. Die Marke sei nicht geeignet, die betroffenen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, da sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als werblicher Slogan verstanden werde.
Gegen diese Entscheidung legte die Anmelderin Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer des EUIPO wies die Beschwerde zurück. Nach ihrer Auffassung fehle der Marke jegliche Unterscheidungskraft. Die Klägerin erhob daraufhin Klage beim EuG.
Entscheidung:
Das EuG wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer. Es stellte fest, dass die angemeldete Marke die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b UMV nicht erfülle, da ihr die notwendige Unterscheidungskraft fehle.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Marke unterscheidungskräftig, wenn sie geeignet ist, die Ursprungsidentität der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Herkunftsfunktion). Dabei ist die Beurteilung der Unterscheidungskraft sowohl im Hinblick auf die beanspruchten Waren als auch im Hinblick auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise vorzunehmen.
Die englischsprachigen Verbraucher innerhalb der EU würden den Ausdruck „CRAVE NO MORE“ im allgemeinen Sprachgebrauch unmittelbar mit der Bedeutung „nicht mehr begehren“ oder „keine Sehnsucht mehr haben“ verbinden. In Bezug auf Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel könne dieser Ausdruck vom Verbraucher ohne weiteres als werbliche Botschaft verstanden werden, die suggeriere, dass die Produkte geeignet seien, Verlangen oder Bedürfnisse vollständig zu stillen. Eine solche Aussage sei typischerweise anpreisend und nicht herkunftshinweisend.
Das Gericht stellte klar, dass der Umstand, dass eine Marke als Werbeslogan verwendet werden kann, ihre Eintragungsfähigkeit nicht von vornherein ausschließt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Slogan eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder einen Denkprozess auslöst. Dies sei bei der Bezeichnung „CRAVE NO MORE“ jedoch nicht der Fall.
Auch die grafische Gestaltung der Marke begründe keine Unterscheidungskraft. Die Verwendung von Großbuchstaben in einer Standardschriftart und grauer Farbgebung sei gestalterisch schlicht und weise keine Merkmale auf, die das Zeichen von alltäglichen Werbeaussagen abheben könnten.
Das EuG gelangte somit zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Marke „CRAVE NO MORE“ von einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als rein lobende Werbebotschaft wahrgenommen wird. Da der Marke folglich die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, wurde die Klage vollumfänglich abgewiesen.
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