OLG Wien-Entscheidung vom 30.10.2023, 33 R 103/23v und 33 R 104/23s
Sachverhalt:
Der Antragsteller meldete die Wortmarke „KAHLENBERG DAS BELIEBTESTE WASSER DER WELT“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 35 und 41 und folgende Wort-Bild-Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 41 beim Österreichischen Patentamt an:
Das Patentamt wies die Anmeldung der Wortmarke in Klasse 32 ab (also im Wesentlichen für Getränke). Die Anmeldung der Wort-Bild-Marke wurde zur Gänze abgewiesen. Beide Beschlüsse wurden mit fehlender Unterscheidungskraft gem § 4 Abs 1 Z 3 MSchG begründet. Die beteiligten Verkehrskreise würden die angemeldeten Zeichen nur als werblich-informativen Hinweis auf die Region Kahlenberg sehen.
Entscheidung:
Das OLG Wien gab den Rekursen der Antragstellerin nicht Folge.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft nicht erfüllen.
Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, ist anhand seines Gesamteindrucks zu beurteilen, und zwar für die konkreten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde. Bei Wortmarken bejaht die Rechtsprechung die Unterscheidungskraft nur bei frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewörtern (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörtern im weiteren Sinn).
Sind die Bestandteile einer Wortkombination nicht unterscheidungskräftig, ist es die Wortkombination nur dann, wenn ihr Sinngehalt über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht. Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil der Geschäftsverkehr sich meist an diesem Kennwort zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird. Im Falle eines zusammengesetzten Zeichens ist daher zu prüfen, ob es ein zusätzliches Merkmal – eine grafische oder inhaltliche Änderung – aufweist, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit unterscheidungskräftig werden lässt.
Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung dienen können. Geografische Bezeichnungen sind damit zwar nicht absolut schutzunfähig, es fehlt ihnen aber im Allgemeinen die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft. Sie sind nur schutzfähig, soweit sie Verkehrsgeltung genießen. Nur dann, wenn die geografische Bezeichnung so überwiegend den Charakter einer Phantasiebezeichnung hat, dass die daneben noch vorhandene geografische Bedeutung ganz zurücktritt, ist sie dem markenrechtlichen Schutz zugänglich. All das trifft auf den Kahlenberg nicht zu: Bei ihm handelt es sich um ein beliebtes Ausflugsziel nahe der Grenze zwischen Wien und Niederösterreich; er ist damit jedenfalls in Ostösterreich durchaus bekannt. Darüber hinaus kommt ihm auch historische Bedeutung zu. Von den beteiligten Verkehrskreisen wird KAHLENBERG DAS BELIEBTESTE WASSER DER WELT daher nur als Hinweis auf die Herkunft des Wassers verstanden.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Werbeslogan nur dann als Herkunftshinweis geeignet, wenn er Bestandteile enthält, die einen gewissen Interpretationsaufwand erfordern und die maßgeblichen Verkehrskreise in die Lage versetzt, sich den Ausdruck leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen.
Die Wortbildmarke KAHLENBERG RUN INTERNATIONAL wird von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf einen Lauf verstanden, der in der Gegend des Kahlenbergs stattfindet. Auch diese Wortkombination wird damit nicht als individualisierender Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern als die Tätigkeit des Unternehmens beschreibend wahrgenommen. Auch die optische Gestaltung des Zeichens geht nicht über das gängige Maß hinaus und begründet damit keine Unterscheidungskraft.
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