OLG Wien-Entscheidung vom 24.1.2023, 33 R 96/22p

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke BURGERMEISTER für Dienstleistungen der Klasse 35 (Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; etc). Das Österreichische Patentamt lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, die hier maßgeblichen Verkehrskreise würden in dem Zeichen nur einen Hinweis darauf sehen, dass die Waren oder Dienstleistungen für Unternehmen gedacht sind, die besonders hochwertige „Burger“ anbieten. Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien gab dem Rekurs nicht Folge. Der Marke fehle es an Unterscheidungskraft (§ 4 Abs 1 Z 3 MschG). Unterscheidungskraft fehlt einer Marke jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Verkehrskreise sie als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft; eine beschreibende Marke im Sinne von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist daher auch nicht unterscheidungskräftig.

Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen. Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung erlaubt.

Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Diese Grundsätze sind auch auf Wortneuschöpfungen anzuwenden. Auch ihre Schützbarkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen.

Von den Entscheidungen zu den Marken „MY TAXI“ und „MY FLAT“ unterscheide sich die Marke „BURGERMEISTER“ schon dadurch, dass diese aus Wortkreationen bestanden, die zwar mit einem Wortteil auf mögliche Dienstleistungen, für die die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen, hinwiesen (Taxi, Flat). Für Dienstleistungen, die mit den Begriffen Taxi und Flat nicht unmittelbar verbunden werden konnten, lieferte die Kombination mit dem Pronomen „my“ aber keinen weiteren beschreibenden Hinweis.

Mit dem Ausdruck Burgermeister ist eine Wertung verbunden, die ausdrückt, dass derjenige, der die Dienstleistung ausübt, besonders gut im Bereich „Burger“ ist. Der Hinweis, dass jemand gut, weil ein „Meister“ im Bereich „Burger“ ist, kann sich auch auf die Erbringung der hier angesprochenen Dienstleistungen für Unternehmen beziehen, die „Burger“ herstellen und verkaufen. Dass das Gewerberecht keinen Meister für „Burger“ kennt, ändert nichts daran. Es handelt sich nicht um eine kreative, originelle Schöpfung, sondern schlicht um eine lobende Beschreibung der eigenen Leistungen. Das Zeichen ist kein Phantasiewort, sondern eine allgemein gebräuchliche Sprachkonstruktion, für die ein Freihaltebedürfnis besteht. Das Zeichen ist nicht unterscheidungskräftig.

 

Link zum Entscheidungstext

 

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Fehlt der Marke „MyFlat“ die Unterscheidungskraft? Konkret angemeldete Waren und Dienstleistungen sind zu beurteilen.

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Bezeichnung „Hugo Portisch Preis“ ist rein beschreibend. OGH zur Registrierbarkeit von Personennamen als Marke.

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Marke „SHE Smart Home Experience“. OGH zu Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr.

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