OGH-Entscheidung vom 30.6.2022, 4 Ob 39/22x

 

Sachverhalt:

Die Medieninhaberin einer großen österreichischen Tageszeitung beantragte beim Patentamt die Eintragung folgender Wortbildmarken

sowie der Wortmarke „Hugo Portisch Preis“ für Waren und Dienstleistungen der Nizza Klassen 16, 35 und 41 (dh unter anderem für Druckereierzeugnisse, Werbung, Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung).

Das Patentamt wies die Anträge im Hinblick auf einen Großteil der Waren und Dienstleistungen ab. Die Zeichen seien in Ansehung dieser Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Der Verkehr sehe darin eine Auszeichnung für journalistische Leistungen. Ihr Bestandteil „Hugo Portisch“, einer der bekanntesten und anerkanntesten Journalisten Österreichs, gebe den Zeichen ein hohes Image.

 

Entscheidung:

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Patentamtes. Der OGH befand den Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zwar für zulässig, aber nicht berechtigt:

Personennamen sind grundsätzlich unterscheidungskräftig, auch wenn sie verbreitet sind. Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind.

In der Entscheidung „Jimi Hendrix“ hielt der OGH bereits fest, dass das Zeichen „Jimi Hendrix“ im Zusammenhang etwa mit Tonträgern oder Musikinstrumenten als Information über die Ware, aber nicht als Hinweis auf deren Herkunft zu sehen sei. Der Name werde als bloßes Werbemittel aufgenommen, nicht aber als markenmäßiger Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren. Ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen dem Zeichen und den jeweiligen Waren und Dienstleistungen spricht gegen die Annahme einer Unterscheidungskraft. Namen berühmter Persönlichkeiten können aber auch schlichtweg eine Inhaltsangabe hinsichtlich der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen sein.

Namen berühmter Personen können als Marke geschützt werden, wenn dieser Name in keiner sachlichen Beziehung zu den geschützten Waren oder Dienstleistungen steht, also die Berühmtheit des Namens nicht gerade auf dem betreffenden Sachgebiet liegt. So können etwa Back- und Konditorwaren mit dem Namen einer bekannten Person als Marke bezeichnet werden, da die beteiligten Verkehrskreise dann nicht annehmen werden, dass diese Waren in einem Zusammenhang mit den Leistungen dieser berühmten Persönlichkeit stehen.

Im vorliegenden Fall kam der OGH daher zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Zeichen beschreibend und somit nicht als Marken eintragungsfähig sind. Denn Hugo Portisch war ein österreichischer Journalist, der vor allem durch seine Bücher und Fernsehsendungen zu zeitgeschichtlichen und politischen Themen bekannt wurde. Hugo Portisch stand für eine bestimmte Art des Journalismus, nämlich zeitgeschichtliche Darstellungen für ein breites Publikum. Gemäß § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind rein beschreibende Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen. Als rein beschreibend im Sinne des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden.

Die verfahrensgegenständlichen Markenanmeldungen werden vom Publikum ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen einer bestimmten Art von journalistischer Tätigkeit zugeordnet. Die als Marken angemeldeten Kennzeichen sind damit im Sinne von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG rein beschreibend und somit von der Registrierung als Marke ausgeschlossen.

 

 

Link zum Entscheidungstext

 

 

Weitere Blog-Beiträge zum Thema Unterscheidungskraft und beschreibende Marken:

TSCHIN=GIN? Kann eine Wortneubildung durch Verballhornung als Marke schutzfähig sein?

Fehlt der Marke „MyFlat“ die Unterscheidungskraft? Konkret angemeldete Waren und Dienstleistungen sind zu beurteilen.

Marke „DER STANDARD“ ist auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis in das Markenregister einzutragen

OLG Wien zur Unterscheidungskraft der Marke „REFURBED“: Phantasiebezeichnungen können an existierende Wörter angelehnt sein

Beschreibender Begriff + Hinweis auf geografischen Ursprung ist nicht als Marke schutzfähig

EuGH (Markenrecht): „ecoDoor“ nicht schutzfähig da beschreibend (Bezeichnung des ökologischen Charakters)

OGH/Markenrecht: My TAXI (Wort-Bild) – beschreibender Hinweis für Dienstleistung des Auffindens eines freien Taxis

Beschreibende Benutzung einer Marke mit geringer Kennzeichnungskraft zulässig („ski in ski out“)

Marke „GUTE LAUNE“ für Tee ist nicht beschreibend und auch keine Gattungsbezeichnung; Löschungsantrag abgewiesen

Geografische Angabe in Marke: Täuschung über Herkunft der Produkte

„Schärdinger“ als geografische Herkunftsangabe für Getränke verletzt keine Markenrechte