OGH-Entscheidung vom 22.12.2020, 4 Ob 198/20a

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beantragte die Eintragung folgender Word-Bild-Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38 und 41:

 

Die Rechtsabteilung des Patentamts stellte zu diesem Antrag fest, dass das angemeldete Zeichen nur unter der Voraussetzung des § 4 Abs 2 MSchG registrierbar sei, dh wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat (Nachweis der Verkehrsgeltung).

 

Entscheidung:

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Antragstellerin zielte mit ihrem dagegen gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs auf die Eintragung der Marke ohne Nachweis der Verkehrsgeltung ab. Der OGH befand den Revisionsrekurs für zulässig und berechtigt.

Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Nach der Rechtsprechung kommt einer Marke Unterscheidungskraft dann zu, wenn sie in der Lage ist, ihre Hauptfunktion zu erfüllen und daher unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann. Die Beurteilung, ob das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft vorliegt, erfolgt anhand der konkret beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen. Die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit geprüft werden. Wenn die Marke eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, wenn sie ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder wenn sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess über die Werbebotschaft auslöst, dann ist ausreichende Unterscheidungskraft zu bejahen. Grundsätzlich wird in der Rechtsprechung des OGH bei der Prüfung des Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab angelegt.

Als jedenfalls nicht unterscheidungskräftig sind sogenannte beschreibende Zeichen vom Markenschutz ausgenommen. Eine Marke ist dann beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt sofort erschließen können und darin eine unmittelbare und ohne weitere Schlussfolgerungen erkennbare Aussage über die Art, Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaft der Ware oder Dienstleistung erblicken. Enthält ein Zeichen demgegenüber nur Andeutungen, so ist es nicht rein beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt.

Im vorliegenden Fall erachtete der OGH das Wort „Standard“ als prägend. Das Wort „Standard“ hat im allgemeinen Sprachgebrauch mehrere Bedeutungen. Außerhalb des Bereichs spezifischer, dem Publikum bekannter Normungen ist der Aussagegehalt des Begriffs in Bezug auf die Qualität eines Produkts keineswegs eindeutig, sondern weist viele unterschiedliche Facetten auf. Dies gilt insbesondere auch für Druckschriften und Zeitungen. Demnach wird durch das in Rede stehende Zeichen beim Publikum keine sofort erschließbare Aussage über ein konkretes Qualitätsmerkmal ausgedrückt. Ohne weiteren Denkprozess lässt sich keine klare Vorstellung zu einer konkreten Qualitätsangabe erschließen.

Zusammenfassend kam der OGH zu der Entscheidung, dass die verfahrensgegenständliche Wort-Bild-Marke für die von der Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen in den beantragten Klassen nicht beschreibend, sondern insgesamt unterscheidungskräftig und daher auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis als Marke in das Markenregister einzutragen ist.