Welche Möglichkeiten hat ein Markeninhaber wenn später eine identische oder ähnliche Marke angemeldet wird?

WIDERSPRUCH

Der Inhaber einer älteren Marke kann binnen 3 Monaten Widerspruch gegen eine neue gleiche oder ähnliche Markenanmeldung einlegen.

Wer kann Widerspruch erheben und auf welche Gründe kann er gestützt werden?

  • Der Widerspruchswerber muss Inhaber einer identischen oder verwechselbar ähnlichen prioritätsälteren Marke sein, die für gleiche Waren oder Dienstleistungen wie die jüngere Marke geschützt ist. Ein Widerspruch gegen eine österreichische Marke kann auf eine nationale österreichische Marke, eine Unionsmarke (EU-Marke), eine internationale Marke mit Schutzausdehnung auf Österreich, eine bekannte Marke, eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe gestützt werden.
  • Der Widerspruch kann nicht nur auf aufrecht registrierte, sondern auch auf ältere Marken im Anmeldestadium – vorbehaltlich deren Eintragung – gestützt werden.

Wann beginnt die Frist zu laufen?

  • Handelt es sich um eine österreichische Marke, dann ist der Tag der Veröffentlichung im Österreichischen Markenanzeiger für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgeblich. Dieser erscheint jeden 20. eines Monats.
  • Im Fall von internationalen Registrierungen („IR-Marken“) mit Schutzausdehnung auf Österreich beginnt die dreimonatige Frist mit dem Monatsersten des Monats, der auf die Veröffentlichung der internationalen Registrierung der Marke im Veröffentlichungsblatt der WIPO folgt.
  • Bei Unionsmarken für die EU beginnt die dreimonatige Frist mit der Veröffentlichung der Anmeldung der jüngeren Marke. Die Verfahrensbestimmungen sind hier leicht abweichend vom oben beschriebenen österreichischen Verfahren. Auf Nachfrage werden Details gerne erläutert.

Welche Kosten sind mit einem Widerspruch verbunden?

Neben dem individuell zu vereinbarenden anwaltlichen Honorar sind die Widerspruchgebühren zu bezahlen.

  • Bei einem Widerspruch gegen eine österreichische Marke sowie gegen internationalen Registrierungen mit Schutzausdehnung auf Österreich beläuft sich die Gebühr auf EUR 206,00, die an das Österreichische Patentamt zu bezahlen sind.
  • Im Falle von Unionsmarken (EU) beläuft sich die Gebühr auf EUR 320,00, die an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu bezahlen sind.

 

Wurde die Widerspruchsfrist versäumt, besteht weiterhin die Möglichkeit eines Löschungsantrags gegen die fremde Marke.

Für Anfragen oder Terminvereinbarungen kontaktieren Sie bitte die Kanzlei!