Zurückweisung einer Markenanmeldung durch das EUIPO

Das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) prüft nach Erhalt der Markenanmeldung zunächst das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse.

 

Neben formellen Mängeln stellen folgende materielle Mängel absolute Schutzhindernisse dar:

  • Unbestimmte oder abstrakt nicht unterscheidungskräftige Marken: Zeichen, die die Voraussetzungen des Artikel 4 der Unionsmarkenverordnung (UMV) nicht erfüllen, sind nicht als Marke eintragungsfähig. Der Schutzgegenstand der Marke muss eindeutig bestimmbar sein und eine Marke muss grundsätzlich dazu geeignet sein, als Herkunftshinweis zu dienen.
  • Fehlende Unterscheidungskraft: Gemäß Artikel 7 Abs 1 lit b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft aufweisen. Fehlende Unterscheidungskraft ist einer der häufigsten Zurückweisungsgründe. „Fehlende Unterscheidungskraft“ bedeutet grob gesagt, dass eine Marke die „Herkunftsfunktion“ nicht erfüllt, sie also nicht geeignet ist, auf ein Unternehmen hinzuweisen.
  • Rein beschreibende Marken: Gemäß Artikel 7 Abs 1 lit c UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
  • Üblich gewordene Bezeichnungen (Gattungsbezeichnungen): Gemäß Artikel 7 Abs 1 lit d UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind.
  • Zeichen mit charakteristischen Merkmalen in Bezug auf die Art der Ware, die technische Funktion oder den Wert (Artikel 7 Abs 1 lit e UMV).
  • Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (Artikel 7 Abs 1 lit f UMV).
  • Täuschende/Irreführende Angaben: Gemäß Artikel 7 Abs 1 lit g UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen.
  • Staatliche Hoheitszeichen sowie Abzeichen und Embleme von besonderem öffentlichen Interesse (Artikel 7 Abs 1 lit h und i UMV).
  • Geschützte geografische Angaben können nicht als Marke geschützt werden, ebenso wenig traditionelle Bezeichnungen für Weine, Namen traditioneller Spezialitäten oder Bezeichnungen für Pflanzensorten (Artikel 7 Abs 1 lit j bis m UMV).

 

Beanstandung durch das EUIPO

Wenn das EUIPO ein solches Schutzhindernis erkennt, schickt es eine schriftliche Beanstandung an den Markeninhaber bzw dessen Vertreter und setzt eine Frist fest, innerhalb der sich der Markenanmelder äußern kann.

 

Unterscheidungskraft infolge Benutzung

Die Vorschriften des Artikel 7 Abs 1 lit b bis d UMV finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Es besteht hier die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat.

Für alle Waren und Dienstleistungen ist nachzuweisen, dass die Marke vor dem Tag der Anmeldung bei einem erheblichen Teil der potenziell betroffenen Verkehrskreise (Kunden, Mitbewerber, Vermittler, etc) bekannt bzw etabliert war.

Dem EUIPO können Unterlagen zum Marktanteil, der Intensität, geografischen Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke vorgelegt werden. Besonders hilfreich sind Verkehrsumfragen von Markforschungsinstituten. Daneben werden häufig Angaben zum Umsatz oder zu Werbeausgaben sowie Werbematerialien und Medienberichte aller Art vorgelegt. Hilfreich sind weiters Bestätigungen von Innungen, Fachverbänden, etc.

Professionelle Unterstützung

Sollten Sie eine solche Beanstandung erhalten haben, unterstützt Sie die Kanzlei gerne bei der Überwindung solcher „Schutzhindernisse“ und übernimmt die Vertretung vor dem Österreichischen Patentamt.

Bitte nehmen Sie für Anfragen oder Terminvereinbarungen Kontakt auf!

Das Vertretungshonorar wird unter Berücksichtigung des Einzelfalls (Anzahl der betroffenen Nizza Klassen und Komplexität des Registrierungshindernisses) gerne vorab auf Anfrage mitgeteilt.

Weitere Informationen

Zahlreiche Gerichtsentscheidungen zum Vorliegen von Registrierungshindernissen finden Sie im Blog der Kanzlei:

Blog-Beiträge zum Thema Markenrecht.