Abweisung einer Markenanmeldung durch das Österreichische Patentamt

Das Patentamt prüft nach Erhalt der Markenanmeldung die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Markeneintragung.

Dabei kann es aus folgenden Gründen zu Beanstandungen kommen:

Formelle Mängel

Formelle Mängel betreffen zumeist Fehler in der Bezeichnung des Inhabers oder Vertreters, grafische Anforderungen an übermittelte Bildbestandteile oder Fehler im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Zur Behebung des Mangels setzt das Patentamt eine Verbesserungsfrist.

 

Materielle Mängel

Materielle Mängel betreffend die Schutzfähigkeit einer Marke an sich. Das Patentamt prüft hier, ob Registrierungshindernisse vorliegen. Die wichtigsten Registrierungshindernisse ergeben sich aus § 4 MSchG. Demnach sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen,

  • die aus staatlichen Hoheitszeichen, Prüfungs- und Gewährzeichen oder aus Zeichen internationaler Organisationen bestehen,
  • die nicht als Marke gemäß § 1 eintragungsfähig sind (abstrakt nicht als Marke geeignet oder nicht darstellbar sind),
  • denen Unterscheidungskraft fehlt (grob gesagt, wenn die Marke die „Herkunftsfunktion“ nicht erfüllt, sie also nicht geeignet ist, auf ein Unternehmen hinzuweisen),
  • die beschreibend für die Waren und Dienstleistungen der Markenanmeldung sind (insbesondere im Hinblick auf Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft oder Zeit der Herstellung),
  • die Gattungsbezeichnungen sind,
  • funktionalen Charakter haben, wobei diese Bestimmung vor allem dreidimensionale Marken betrifft, deren Form funktionale Eigenschaften haben,
  • die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen,
  • die irreführend im Hinblick auf die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung sind,
  • die aus geschützten geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen, Sortenbezeichnungen etc bestehen.

Beanstandung durch das Patentamt

Wenn das Patentamt ein solches Registrierungshindernis erkennt, schickt es eine schriftliche Beanstandung an den Markeninhaber bzw dessen Vertreter und setzt eine Frist (von zumeist 2 Monaten) fest, innerhalb der sich der Markenanmelder äußern kann.

Verkehrsgeltungsnachweis

Wenn das Patentamt der Ansicht ist, dass ein rein beschreibendes Zeichen angemeldet wurde, dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt oder ein Gattungszeichen vorliegt, wird es zudem die Erbringung eines Verkehrsgeltungsnachweises verlangen. Es besteht hier die Möglichkeit nachzuweisen, dass das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat.

Für alle Waren und Dienstleistungen ist nachzuweisen, dass das Zeichen vor dem Tag der Anmeldung bei einem erheblichen Teil der potenziell betroffenen Verkehrskreise (Kunden, Mitbewerber, Vermittler, etc) in ganz Österreich bekannt bzw etabliert war.

Folgende Nachweisunterlagen sind geeignet:

  • Nachweise über die unter der Marke erbrachten Waren/Dienstleistungen
  • Werbematerialien aller Art
  • Anonymisierte Kundenlisten oder Buchungsbestätigungen – von Kunden aus allen österreichischen Bundesländern
  • Bestätigungen über Messe- oder Ausstellungsteilnahmen
  • Bestätigungen über allfällige Werbespots in TV oder Radio
  • Nachweise über Plakatwerbung oder Directmailings
  • Ausdrucke einer unter der Marke geführten Internetseite sowie Bestätigungen Ihres Providers über Zugriffszahlen auf diese Internetseite
  • Bestätigungen von Kunden aus allen Bundesländern über deren Kenntnis der Marke.
  • Bestätigungen von Innungen, Fachverbänden etc oder Vorlage eines demoskopische Gutachtens

Professionelle Unterstützung

Sollten Sie eine solche Beanstandung erhalten haben, unterstützt Sie die Kanzlei gerne bei der Überwindung solcher „Registrierungshindernisse“ und übernimmt die Vertretung vor dem Österreichischen Patentamt.

Bitte nehmen Sie für Anfragen oder Terminvereinbarungen Kontakt auf!

Das Vertretungshonorar wird unter Berücksichtigung des Einzelfalls (Anzahl der betroffenen Nizza Klassen und Komplexität des Registrierungshindernisses) gerne vorab auf Anfrage mitgeteilt.

Weitere Informationen

Zahlreiche Gerichtsentscheidungen zum Vorliegen von Registrierungshindernissen finden Sie im Blog der Kanzlei:

Blog-Beiträge zum Thema Markenrecht.