Schutzverweigerungen bei „Internationalen Registrierungen“ (IR-Marken)
Eine „Internationale Registrierung“ bietet die Möglichkeit, den Schutz einer Marke durch einen einzigen Antrag auf eine Vielzahl von Ländern auszudehnen. Derzeit kann eine Erweiterung auf 120 Ländern beantragt werden. Die erste Hürde ist somit überschaubar. In der Praxis zeigt sich aber, dass es oft zu nachgelagerten Problemen kommt. Denn: Das zuständige Amt (WIPO) prüft den Antrag lediglich in formeller Hinsicht. Ob aber Eintragungshindernisse nach dem nationalen Recht der Zielländer bestehen, wird von der WIPO nicht geprüft.
Nach einer Ausdehnung Ihres Markenschutzes auf weitere Länder wird die Schutzfähigkeit der Marke in den ausgewählten Ländern separat nach den nationalen Gesetzen dieses Landes geprüft. Jede Marke durchläuft in den Zielländern das gleiche Verfahren wie nationale Marken. Wird über dieses System etwa Markenschutz in Österreich beantragt, wird der Antrag gemäß dem österreichischen Markenschutzgesetz geprüft. Die nationalen Ämter haben im Zuge dieser Prüfung die Möglichkeit, den Schutz zu verweigern. Es wird dann oftmals eine „vorläufige Schutzverweigerung“ („Provisional Refusal“) ausgesprochen.
Dabei handelt es sich um eine Mitteilung der zuständigen Behörde über die Gründe für deren Auffassung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann („vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen“), oder eine Erklärung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann, weil Widerspruch eingelegt worden ist („auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung“).
Sollte das Österreichische Patentamt eine solche Schutzverweigerung im Hinblick auf Ihren internationalen Erstreckungsantrag ausgesprochen haben, wurde Ihnen aller Wahrscheinlichkeit nach die Erstattung einer Äußerung/Stellungnahme – üblicherweise innerhalb von 3 Monaten – freigestellt. In solchen Fällen unterstützt die Kanzlei Sie gerne bei der Überwindung solcher „Schutzverweigerungen“ und übernimmt die Vertretung vor dem Österreichischen Patentamt.
Bitte nehmen Sie für Anfragen oder Terminvereinbarungen Kontakt auf!
Das Vertretungshonorar wird unter Berücksichtigung des Einzelfalls (Anzahl der betroffenen Nizza Klassen und Schutzverweigerungsgründe) gerne vorab auf Anfrage mitgeteilt.