OGH-Entscheidung vom 23.2.2022, 4 Ob 154/21g
Sachverhalt:
Die Inhaberin der internationalen Wortmarke AMERICAN EAGLE (für Waren der Klasse 33 – alkoholische Getränke) beantragte beim Patentamt, ihr den Schutz für diese Marke in Österreich zu gewähren. Die Rechtsabteilung des Patentamts verweigerte den Schutz mit der Begründung, dass das Zeichen geeignet sei, die Öffentlichkeit über die Herkunft der Waren aus den Vereinigten Staaten zu täuschen, obwohl die Antragstellerin im Vereinigten Königreich ansässig sei (§ 4 Abs 1 Z 8 MSchG).
Entscheidung:
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Patentamtes. Das Publikum werde das Zeichen überwiegend mit „Amerikanischer Adler“ übersetzen und so einen Zusammenhang mit den Vereinigten Staaten herstellen. Der OGH befand den Revisionsrekurs der Antragstellerin für unzulässig und wies ihn zurück.
Nach § 4 Abs 1 Z 8 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen. Auf Basis dieser Bestimmung ist die Registrierung zu versagen, wenn die Marke Angaben enthält, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und damit zur Täuschung des Publikums geeignet sind.
Das Kennzeichen „American Eagle“ stelle laut Rekursgericht einen engen Zusammenhang mit den USA her und lasse das Publikum annehmen, die damit bezeichneten Waren seien dort produziert worden oder stammten von einem amerikanischen Unternehmen. Das angemeldete Zeichen sei daher zur Täuschung über die Herkunft der damit vertriebenen Waren geeignet. Der OGH bestätigte diese Entscheidung, zumal das Kennzeichen im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen stehe und die Anmelderin nicht behauptet habe, dass die mit der Marke gekennzeichneten Produkte aus den USA stammen.
Eine auf die USA hinweisende Marke für nicht aus diesem geographischen Raum stammende Produkte ist geeignet, das Publikum über die geographische Herkunft dieser Produkte zu täuschen.
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