EuGH-Urteil vom 4.12.2019, Rechtssache C‑432/18

 

Sachverhalt:

Ein deutscher Hersteller von Essig-Produkten verwendete auf den Etiketten seiner Produkte u.a. die Begriffe „Balsamico“ und „Deutscher balsamico“.

Die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ (Balsamessig aus Modena, Italien) ist seit 2009 im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) eingetragen.

Das italienische „Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena“ war der Ansicht, dass die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ durch den deutschen Hersteller gegen die geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ verstoße.

Der deutsche Bundesgerichtshof beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob sich der Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf die Verwendung der einzelnen nicht geografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung („Aceto“, „Balsamico“, „Aceto Balsamico“) erstreckt.

 

Entscheidung:

Der EuGH gelangte zu dem Ergebnis, dass sich der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt.

In seiner Begründung führte der EuGH aus, dass die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ ein unzweifelhaftes Ansehen sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland genießt, so dass diese zusammengesetzte Bezeichnung als solche die Voraussetzung für ein besonderes Ansehen des ihr entsprechenden Erzeugnisses erfüllt.

Dagegen können die nicht geografischen Begriffe dieser g.g.A., nämlich „aceto“ und „balsamico“, sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen nicht in den Genuss dieses Schutzes kommen, insbesondere weil der Begriff „aceto“ ein üblicher Begriff ist und der Begriff „balsamico“ ein Adjektiv ist, das üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird.