OGH-Entscheidung vom 17.2.2014, 4 Ob 2/14v:

In dieser Entscheidung kam der OGH ebenso wie die Vorinstanzen zur Ansicht, dass die Verwendung der Bezeichnung „Sparkasse Salzkammergut“  in Firma und Werbeauftritt nicht zur Irreführung iSd § 2 UWG geeignet ist, weil für das Gebiet des Salzkammerguts keine exakte geografische Gebietsabgrenzung besteht. In ihrem Tätigkeitsbereich erreicht die Beklagte etwa 37 % Marktanteil, was einer herausgehobenen Stellung entspricht.

Die Beurteilung der konkreten Irreführungseignung beanstandeter Werbeaussagen oder Bezeichnungen hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; ebenso welche Vorstellung sich mit der geografischen Bezeichnung im Verkehr verbindet. Der Gebrauch einer geografischen Bezeichnung kann je nach den Umständen des Einzelfalls zu unterschiedlichen Vorstellungen führen. Je unbestimmter eine geografische Bezeichnung ist, desto weniger wird damit eine Alleinstellungsberühmung verbunden sein; vielmehr liegt dann nur die Inanspruchnahme einer herausgehobenen Stellung nahe.

Die Relevanz der Irreführung durch die Bezugnahme auf die geografische Herkunft bzw das Gebiet der Geschäftstätigkeit ist hier zu verneinen. Für die Relevanz der Irreführung reicht es zwar schon aus, dass die Bezugnahme auf die geografische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen, für den Großteil der angesprochenen (potentiellen) Bankkunden (Privatkunden und Kleingewerbetreibende) ist nach der Lebenserfahrung die Richtigkeit geografischer Angaben im Firmenwortlaut und Geschäftsauftritt uninteressant und daher nicht geeignet, Einfluss darauf zu nehmen, mit der beklagten Sparkasse in geschäftlichen Kontakt zu treten. In Ansehung jener Geschäftskunden, für die die Größe des Kreditinstituts und die Ausdehnung seiner regionalen Geschäftstätigkeit von Relevanz sein könnte, kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass sie – soweit sie im Einzugsbereich der beklagten Sparkasse tätig sind, diese und die wesentlichen Umstände ihrer Geschäftstätigkeit ohnehin kennen, sodass der Firmenwortlaut und die Eigenbezeichnung im Werbeauftritt gleichfalls irrelevant sind.