EuGH-Urteil vom 10. Juli 2014, Rechtssache C‑126/13 P:

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH mit Sitz in München meldete 2010 das Wortzeichen „ecoDoor“ beim HABM als Gemeinschaftsmarke an. Die Marke wurde für Maschinen und Geräte der Klassen 7, 9 und 11 sowie für Teile dieser Maschinen und Geräte angemeldet.

Die Prüferin des HABM war der Auffassung, dass die angemeldete Marke für manche der fraglichen Waren beschreibend und ohne Unterscheidungskraft war, und wies die Anmeldung für diese Waren zurück. Die Beschwerdekammer des HABM wies die dagegen erhobene Beschwerde zurück. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden zum einen den als „Öko“ verstandenen Bestandteil „eco“ und zum anderen den Bestandteil „door“ mit der Bedeutung „Tür“ unterscheiden. Folglich werde die angemeldete Marke vom Publikum dahin aufgefasst, dass sie „Ökotür“ oder „Tür, die in ihrer Konstruktion und Funktionsweise umweltfreundlich ist“ bedeute. Außerdem würde die angemeldete Marke Informationen zur Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit dieser Waren vermitteln und damit in Bezug auf deren Art, Bestimmung und Beschaffenheit beschreibend sein. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehle ebenfalls, da der Ausdruck „ecoDoor“ darauf hinweise, dass die erfassten Waren mit einer umweltfreundlichen Tür ausgestattet seien.

BSH erhob daraufhin Klage vor dem EuG. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Der schließlich mit diesem Fall befasste EuGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Die Beschaffenheit der in Rede stehenden Türen ist von entscheidender Bedeutung für die Energieeffizienz und die Umweltfreundlichkeit der von der Anmeldung erfassten Waren. Somit besteht ein konkreter Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den betroffenen Waren. Da das Zeichen „ecoDoor“ mithin zur Bezeichnung des ökologischen Charakters dieser Waren dienen kann, ist in Anbetracht des Allgemeininteresses sicherzustellen, dass dieses Zeichen von allen Wirtschaftsteilnehmern verwendet werden kann und nicht einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer vorbehalten wird.

Eine Marke, die ein in eine Ware integriertes Teil beschreibt, kann daher für diese Ware beschreibend sein, wenn das Merkmal des Teils in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine beachtliche Auswirkung auf ein wesentliches Merkmal der Ware selbst haben kann. Schon aus diesem Grund ist das Zeichen von einer Eintragung ausgeschlossen.