OGH-Entscheidung vom 23.4.2014, 4 Ob 49/14f

Im Mai 2011 beantragte die Anmelderin die Registrierung einer Wortbildmarke für Dienstleistungen aus den Klassen 35, 38 und 41 beim Österreichischen Patentamt.

Die Marke hat folgendes Aussehen:

mytaxi

 

Die Rechtsabteilung des Österreichischen Patentamts befand die Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen zu wenig kennzeichnungskräftig und auch die grafischen Bestandteile würden zu einer Unterscheidungskraft nichts beitragen.  Die beteiligten Verkehrskreise (Verbraucher, kommerzielle Kunden) würden daher das angemeldete Zeichen nur als Hinweis auffassen, dass die so bezeichneten Dienstleistungen unmittelbar mit Taxis in Zusammenhang stünden und individuell an Kundenwünsche angepasst seien. Das Zeichen sei daher gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG wegen fehlender Unterscheidungskraft ohne Nachweis der Verkehrsgeltung von einer Registrierung als Marke ausgeschlossen.

Die Rechtsmittelabteilung des Österreichischen Patentamts wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ab. Die Anmelderin erhob daraufhin Revisionsrekurs an den OGH.

Der OGH wiederholte in seiner Entscheidung seine bisherige Rsp zur Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft von Marken und änderte die Entscheidung des Österreichischen Patentamts dahingehend ab, dass die Markenanmeldung nur hinsichtlich der Dienstleistungen aus Klasse 38 abgewiesen wurde (konkret: Telefonvermittlung im Rahmen eines Call Centers, nämlich Übermittlung von Telefonanrufen zur Taxivermittlung).

Hinsichtlich dieser Dienstleistungen ist zu erwarten, dass die Marke vom Publikum – das insoweit über ausreichende Englischkenntnisse verfügt – ohne weitere Überlegungen und gedankliche Zwischenschritte ausschließlich als beschreibender Hinweis auf die damit bezeichnete Dienstleistung (Hilfestellung beim Auffinden eines freien Taxis) verstanden wird. An diesem zu erwartenden Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ändert auch der grafische Anteil der Wortbildmarke nichts. Dieser bestimmt nämlich den Gesamteindruck der Marke nicht entscheidend mit, da er sich in der Verwendung gängiger Buchstabentypen erschöpft und damit gegenüber dem Wortbestandteil der Marke völlig in den Hintergrund tritt. Auf diese Weise vermag die Grafik keine eigenständige Unterscheidungskraft zu bewirken.

Im Gegensatz zu einem vor dem Handelsgericht Wien geführten Verfahren ist hier wesentlich, dass es dort um das Produkt „Anwender-Software für Mobiltelefone“ (eine App) ging und für diese das (übersetzt lautende) Zeichen „mein Taxi“ nicht glatt beschreibend ist, weil es vielschichtig ist und etwa auch auf ein Computerspiel oder eine Datensammlung zu Taxiunternehmen hindeuten könnte.

Letztendlich wurde daher der Beschwerde betreffend die Dienstleistungen der Klasse 41 (Durchführung von Veranstaltungen zur Unterhaltung) und der Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) Folge gegeben, da das angemeldete Zeichen vom Publikum nicht unmittelbar gedanklich mit der Art, Natur oder Beschaffenheit von Unterhaltungsveranstaltungen oder den in Klasse 35 genannten Dienstleistungen in Verbindung gebracht wird und daher keinen beschreibenden Inhalt aufweist.