OGH-Entscheidung vom 17.2.2014, 4 Ob 10/14w

Die Anmelderin beantragte im Jahr 2009 die Registrierung der Wortmarke JIMI HENDRIX  für bestimmte Waren aus den Klassen 9, 14, 15 und 25 beim Österreichischen Patentamt.

Die Rechtsabteilung des ÖPA verneinte die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens.

Das Zeichen werde bezüglich Waren der Klasse 9 (iwS Tonträger) nur als inhaltlicher Hinweis gesehen, dass sich die so bezeichneten Waren mit der Person Jimi Hendrix beschäftigen und seine Musik zum Inhalt haben, und daher sei das Zeichen als ausschließlich beschreibende Angabe nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ohne Nachweis der Verkehrsgeltung von einer Registrierung als Marke ausgeschlossen. Bezüglich der übrigen Waren aus den Klassen 14, 15 und 25 sei das Zeichen gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG wegen fehlender Unterscheidungskraft von einer Registrierung als Marke ausgeschlossen. Personennamen seien beschreibend, soweit sie einen thematischen oder sachlichen Bezug zum Namensträger herstellten. Insgesamt könne das Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 2 MSchG eingetragen werden, dh wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat.

Das Patentamt legte die Beschwerde dem OGH zur Entscheidung vor, der die Beschwerde als Revisionsrekurs behandelte.

Der OGH sprach zunächst aus, dass eine Marke unterscheidungskräftig im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ist, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nur unter dieser Bedingung kann eine Marke ihre Hauptfunktion als betrieblicher Herkunftshinweis erfüllen. Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen. Wird das Zeichen in dem Sinn wahrgenommen, dass es Informationen über die Art der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft dieser Produkte verstanden, fehlt ihm die Unterscheidungskraft. Personennamen sind unterscheidungskräftig und können grundsätzlich als Marke eingetragen werden, auch wenn sie verbreitet sind. Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind. Das kann bei Namen von Prominenten auch dann in Frage kommen, wenn der Verkehr im Zeichen eine inhaltsbezogene Angabe erkennt. Für die Frage der Unterscheidungskraft ist entscheidend, ob hinsichtlich der konkreten Waren oder Dienstleistungen der Name als bloßes Werbemittel auftritt, oder ob daneben auch praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten einer Verwendung des Namens bestehen, die vom Verkehr als markenmäßiger Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird.

Unter Anwendung dieser Grundsätze änderte der OGH den Beschluss des ÖPA schließlich dahingehend ab, dass die Marke im Hinblick auf die Waren in den Klassen 9 (iwS Tonträger sowie Magnete, Hüllen, PC-Mausunterlagen) und 15 (iwS Musikinstrumente) nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 2 MSchG eingetragen werden dürfen, da der Verkehr im fraglichen Zeichen keine betriebliche Herkunftsangabe, sondern bloß eine inhaltsbezogene Angabe oder Werbemittel (Magnete, Hüllen, PC-Mausunterlagen) erkennen werde.

Im Hinblick auf die Waren in den Klassen 14 (iwS Schmuck, Uhren) und 25 (iwS Bekleidung) erachtete der OGH das angemeldete Zeichen als  grundsätzlich unterscheidungskräftig und damit geeignet ist, als Marke zu dienen.