OLG Wien Entscheidung vom 13.9.2022, 33 R 78/22s

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beantragt die Eintragung der Wortmarke Gams-Kas-Krainer“ für Waren der Klasse 29 (Fleisch und Fleischerzeugnisse). Die Rechtsabteilung des Patentamts lehnte die Eintragung ab. Die beteiligten Verkehrskreise würden das angemeldete Zeichen nur als selbsterklärenden Hinweis dahingehend sehen, dass die Produkte aus Gamsfleisch hergestellt sind. Der Mundart-Begriff „Kas-Krainer“ werde als „Käse-Krainer“ verstanden. Ebenso sei das Wort „Gams“ für „Gämse“ bekannt und gängig. Als ausschließlich beschreibende Angabe sei das Zeichen nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG von der Registrierung ausgeschlossen.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit […] der Ware oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können. Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie daher als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung verstehen. Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen Bezug zwischen dem Zeichen und den erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können. Das Registrierungshindernis besteht schon dann, wenn das Zeichen in nur einem (von ggf. mehreren) der angesprochenen Verkehrskreise als beschreibender Hinweis auf die bezeichneten Waren verstanden wird.

Lässt sich die Beziehung zwischen Ware und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt.

Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, hat selbst beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kam daher auch das OLG Wien zu der Ansicht, dass das Zeichen „Gams-Kas-Krainer“ ausschließlich beschreibend im Sinn von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist. Zumindest ein Großteil der österreichischen Bevölkerung wird die Wortkonstruktion „Gams-Kas-Krainer“ zwanglos und ohne weitere Schlussfolgerung als Bezeichnung einer Käsekrainer verstehen, deren Wurstanteil mit Gämsenfleisch hergestellt ist.

 

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