OGH-Entscheidung vom 31.1.2023, 4 Ob 201/22w
Sachverhalt:
Der Antragsgegner ist der Inhaber der Internationalen Registrierung „BasenCitrate“ (Wortmarke) für Waren in den Klassen 5 (Pharmazeutika, diätische Lebensmittel, etc) und 29 (Diätgerichte etc). Die Antragstellerin begehrte gestützt auf § 33 Abs 1 MSchG iVm § 4 Abs 1 Z 3 und 4 MSchG die Unwirksamerklärung der internationalen Registrierung für das Gebiet der Republik Österreich, weil das Zeichen nicht unterscheidungskräftig und rein beschreibend sei.
Entscheidung:
Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts gab dem Antrag statt und erklärte die internationale Registrierung für das Gebiet der Republik Österreich für unwirksam. Sie hielt fest, „BasenCitrate“ reihe die beschreibenden Zeichen Basen und Citrate aneinander; auch die Wortverbindung sei rein beschreibend. Das Publikum – Fachkreise und Verbraucher – könne den Begriffsinhalt ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen, nämlich Citrate mit basischer Wirkung. Das Zeichen sei auch nicht unterscheidungskräftig. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH wies die Revision des Antragsgegners zurück.
Es komme nicht darauf an, dass das konkrete Produkt keine basische Wirkung habe, weil es nicht darauf ankommt, ob die tatsächliche Beschaffenheit der gekennzeichneten Ware der beschreibenden Angabe exakt entspricht. Im Vordergrund steht vielmehr die Auffassung des Publikums. Nach der Rechtsprechung ist ein Wort, das objektiv eine Beschaffenheit der Ware ausdrückt, auch dann nicht registrierbar, wenn der einzelnen Ware diese Beschaffenheit fehlt, oder wenn nicht jede einzelne Ware der Gattung, für die die Marke registriert werden soll, die durch das Markenwort ausgedrückte Beschaffenheit hat. Auch die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO hat auf Nichtigerklärung der Unionsmarke BasenCitrate entschieden, weil die Marke rein beschreibend sei.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Publikum gehe davon aus, dass Waren, die mit Base oder Citrate gekennzeichnet seien, die entsprechenden chemischen Verbindungen enthielten oder entsprechend wirkten. Der Hinweis in der Revision, wonach „Citrat“ auf ein Salz hinweise, schließe nicht aus, dass der Durchschnittsverbraucher trotzdem in der Bezeichnung „Base“ einen Hinweis auf die „basische“ Wirkweise erblickt. Eine ungewöhnliche Kombination wurde daher vom Berufungsgericht vertretbar verneint.
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