Urteil des EuG vom 7.6.2023 in der Rechtssache T‑735/21

 

Sachverhalt:

1996 meldete DC Comics beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) folgendes Bildzeichen (auch bekannt als „Batman“-Logo) als Unionsmarke an:

2019 beantragte die Commerciale Italiana Srl, die Marke in bestimmten Warenklassen (etwa für Kleidung und Faschings-/Karnevalskostüme) für nichtig zu erklären. Der Antrag wurde vom EUIPO zurückgewiesen. Das EUIPO stellte fest, dass die Figur des Batman gedanklich stets mit dem entsprechenden Verlag in Verbindung gebracht worden sei. Die Kläger erhoben gegen diese Entscheidung Klage vor dem EuG und machten insbesondere geltend, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe und beschreibend sei. Sie hätte deshalb nicht eingetragen werden dürfen und müsse für nichtig erklärt werden.

 

Entscheidung:

Das EuG wies die Klage ab. Unterscheidungskraft bedeute, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das EuG stellt weiter fest, dass im Nichtigkeitsverfahren eine Vermutung dafürspricht, dass die eingetragene Marke gültig ist, und der Antragsteller deshalb konkret darzutun hat, warum die Marke nicht gültig sein soll. Das EuG argumentierte, dass Verbraucher die angegriffene Marke zwar gedanklich mit der fiktiven Figur des Batman in Verbindung bringen mögen, aber dennoch nicht ausgeschlossen sei, dass die Marke auch auf die Herkunft der betreffenden Waren hinweist. Bereits die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Figur Batman gedanklich immer mit DC Comics in Verbindung gebracht wurde. Das EUIPO hat daher zu Recht festgestellt, dass die angegriffene Marke Unterscheidungskraft hatte.

 

Link zur Entscheidung

Link zur Pressemitteilung

 

Weitere Blog-Beiträge zum Thema Unterscheidungskraft im Markenrecht:

EuG: Marke „FUCKING AWESOME“ fehlt es an Unterscheidungskraft. Ausdruck für junges Zielpublikum üblich und nicht originell.

Marke „BURGERMEISTER“ fehlt die Unterscheidungskraft. Lobende Beschreibung der eigenen Leistung.

Slogans im Markenrecht: „THE FUTURE IS PLANT-BASED“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig. Reine Werbeaussage.

Marke „BasenCitrate“ für unwirksam erklärt. Rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig.

„GASTEINER“ nicht als Marke für Getränke schutzfähig: rein beschreibend und nicht originär unterscheidungskräftig.

„HILFSWERK ÖSTERREICH“ ist eine schutzfähige Marke. OGH bejaht Unterscheidungskraft.

Marke „SHE Smart Home Experience“. OGH zu Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr.

Fehlt der Marke „MyFlat“ die Unterscheidungskraft? Konkret angemeldete Waren und Dienstleistungen sind zu beurteilen.

EuGH zur Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken auf öffentlichen Verkehrsmitteln

OLG Wien zur Unterscheidungskraft der Marke „REFURBED“: Phantasiebezeichnungen können an existierende Wörter angelehnt sein