OLG Wien-Entscheidung vom 25.2.2025, 33R 180/24v

 

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortbildmarke „mEIN KAUF STADT Wien“

für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 35, 41 und 45.

Die Rechtsabteilung des Patentamts wies den Antrag zur Gänze ab. Begründet wurde dies damit, dass das Zeichen vom Verkehr lediglich als werbliche Anpreisung Wiens als Einkaufsstadt aufgefasst werde, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis. Die grafische Gestaltung reiche nicht aus, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Auch das Wortspiel im Zeichen sei offensichtlich und leicht verständlich, sodass es keine über das Übliche hinausgehende gedankliche Leistung erfordere.

Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin Rekurs.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien gab dem Rekurs teilweise statt. Das OLG bestätigte zwar, dass der Wortbildmarke für Waren und Dienstleistungen mit direktem Bezug zu Einkauf und Werbung keine Unterscheidungskraft zukommt. Die Wortkombination „mEIN KAUF STADT Wien“ beschreibe hier lediglich die Art der angebotenen Leistungen. Auch die grafische Gestaltung mit verschiedenen Schriftarten, -stärken und -farben gehe nicht über das Verkehrsübliche hinaus.

Die Unterscheidungskraft einer Marke wird am Gesamteindruck unter Berücksichtigung der angesprochenen Verkehrskreise beurteilt. Auch kombinierte Wortbildmarken müssen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. Eine nur minimale Unterscheidungskraft genügt; fehlt sie gänzlich, ist die Eintragung zu versagen. Die grafische Gestaltung muss über das im Geschäftsverkehr Übliche hinausgehen, um ein beschreibendes Wortzeichen eintragungsfähig zu machen.

Allerdings sei die Unterscheidungskraft für jede Waren- und Dienstleistungsklasse separat zu prüfen. Für Dienstleistungen ohne direkten Bezug zum Einkaufen, wie zB Online-Publikationen, juristische Dienstleistungen oder Sicherheitsdienste, fehle ein beschreibender Charakter. Hier könne das Zeichen durchaus als Herkunftshinweis verstanden werden. Die Marke wurde daher für diese Dienstleistungen zur Eintragung zugelassen.

Das OLG Wien änderte den angefochtenen Beschluss daher ab und gab dem Antrag auf Eintragung der Wortbildmarke „mEIN KAUF STADT Wien“ hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen statt:

  • Klasse 41: Online- und elektronische Publikationen von Büchern und Zeitschriften, Herausgabe von Druckwerken (ausgenommen Werbetexte), Multimedia-Veröffentlichungen.
  • Klasse 45: Juristische Dienstleistungen und Sicherheitsdienste.

In diesen Bereichen sei die Marke unterscheidungskräftig, da ein beschreibender Zusammenhang mit „Einkaufen in Wien“ nicht ohne weiteres erkennbar sei.

Im Hinblick auf folgende Waren und Dienstleistungen wurde der Antrag für abgewiesen:

  • Klasse 16: Papierwaren, Druckereierzeugnisse, Verpackungsmaterialien, etc.
  • Klasse 35: Werbung, Verkaufsförderung, Marketing, Geschäftsführung.
  • Klasse 41 (teilweise): Organisation kultureller und unterhaltender Veranstaltungen.
  • Klasse 45 (teilweise): Dienstleistungen wie persönliche Einkaufsdienste oder Geschenkzusammenstellungen.

 

 

Link zur Entscheidung

 

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