OLG Wien-Entscheidung vom 19.2.2024, 33 R 170/23x
Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke „NOVOLINE“ für verschiedene Arten von Sonnenschutzvorrichtungen und Markisen.
Die Rechtsabteilung wies den Antrag ab. Dem Zeichen fehle es an der nötigen Unterscheidungskraft. Es bestehe aus den zusammengesetzten Wörtern „NOVO“ und „LINE“ – „neu“ auf Portugiesisch und Kroatisch sowie „Linie“ auf Englisch. Aufgrund der allgemeinen Gebräuchlich- und Verständlichkeit dieser Wörter erschließe sich ihr Sinn selbst jenen, die der angeführten Fremdsprachen nicht mächtig seien.
Entscheidung:
Das OLG Wien gab dem Rekurs nicht Folge.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt nämlich die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft nicht erfüllen. Originär unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Bei Wortmarken bejaht die Rechtsprechung die Unterscheidungskraft nur bei frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewörtern (im engeren Sinn) oder bei Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sprach auch das OLG Wien dem angemeldeten Zeichen keine ausreichende Unterscheidungskraft zu.
Der Wortteil „NOVO“ werde im Sinne von „neu“ verstanden. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der österreichischen Bevölkerung wird zumindest eine romanische Sprache rudimentär verstehen. Aber selbst jene Konsumenten, die keinen Bezug zu diesen Sprachen haben, werden „NOVO“ mit „neu“ in Verbindung bringen. Die beteiligten Verkehrskreise nehmen die Wortkombination als eine Verbindung – somit als „neue Linie“ – wahr. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei „NOVOLINE“ um eine sprachliche Neuschöpfung handelt. Jedoch kommt dem Umstand, dass eine Wortkombination eine „lexikalische Erfindung“ ist, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft keine tragende Rolle zu.
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