OLG Wien-Entscheidung vom 9.1.2024, 33 R 147/23i
Sachverhalt:
Der Antragsteller meldete die Wortbildmarke
für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 45 beim Österreichischen Patentamt an.
Die Rechtsabteilung des Patentamtes wies den Antrag ab. Das Zeichen sei nicht unterscheidungskräftig. Die beteiligten Verkehrskreise würden im Zeichen unmittelbar und ohne gedanklichen Zwischenschritt einen eindeutigen Sinngehalt dahin erkennen, dass sich die damit bezeichneten Dienstleistungen rund um die Uhr mit der Überprüfung von Verträgen befassten oder diese unmittelbar damit in Zusammenhang stünden. Die Marke sei nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 2 MSchG (Erbringung eines Verkehrsgeltungsnachweises) schutzfähig.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Hilfsweise wurde der Antrag gestellt, die Unterscheidungskraft des Zeichens festzustellen.
Entscheidung:
Das OLG Wien gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft nicht erfüllen.
Nach § 4 Abs 1 Z 4 und 5 MSchG sind zudem solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind. Ein Zeichen ist nicht eintragbar, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung verstehen.
Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, ist anhand seines Gesamteindrucks zu beurteilen, und zwar für die konkreten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde. Bei Wortmarken bejaht die Rechtsprechung die Unterscheidungskraft nur bei frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewörtern (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörtern im weiteren Sinn).
Aus Wort- und Bildelementen kombinierte Marken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Wenn ein Wort etwa aufgrund seines beschreibenden Charakters nicht eintragbar ist, kann Abhilfe geschaffen werden, indem eine Wortbildmarke zur Registrierung gebracht wird. Keine Unterscheidungskraft können aber Zeichen haben, die in werbeüblicher Form und grafischer Ausgestaltung nur beschreibende Hinweise wiedergeben. Derartige übliche Mittel sind beispielsweise Umrahmungen, diverse Schriftarten, unterschiedliche Schriftgrößen oder einfache farbige Buchstaben.
Das OLG Wien vertrat die Ansicht, dass den Bildbestandteilen im angemeldeten Zeichen keine Kennzeichnungskraft zukommt. Die optische Gestaltung gehe nicht über das gängige Maß hinaus. Weder werde eine ungewöhnliche Schriftart verwendet, noch sei die Farbgebung besonders einprägsam. Die Ziffernfolge „24“ soll die allseitige Bereitschaft des Unternehmens zum Ausdruck bringen, für Kundenwünsche zur Verfügung zu stehen, und habe damit eindeutig beschreibenden Charakter. Die Wortkombination „VERTRAGSCHECK“ ist als Hinweis auf ein Unternehmen zu verstehen, das Verträge prüft. Das OLG Wien fasste seine Entscheidung dahingehend zusammen, dass es keiner komplizierten Schlussfolgerungen bedarf, um den Inhalt des angemeldeten Zeichens als beschreibenden Hinweis auf die Dienstleistungen zu verstehen.
Weitere Blog-Beiträge zum Thema Unterscheidungskraft:
Kein Markenschutz für Obst- und Gemüsewaren: „HAUSGARTEN“ ist nicht unterscheidungskräftig.
EuG: „Batman“-Logo von DC Comics hat ausreichend Unterscheidungskraft als Marke.
Marke „BURGERMEISTER“ fehlt die Unterscheidungskraft. Lobende Beschreibung der eigenen Leistung.
Marke „BasenCitrate“ für unwirksam erklärt. Rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig.
„HILFSWERK ÖSTERREICH“ ist eine schutzfähige Marke. OGH bejaht Unterscheidungskraft.
Marke „SHE Smart Home Experience“. OGH zu Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr.
EuGH zur Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken auf öffentlichen Verkehrsmitteln
Unterscheidungskraft eines Wortes reicht für urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk nicht aus
EuGH zur fehlenden Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Flaschendesign)