OLG Wien-Entscheidung vom 23.11.2023, 33 R 113/23i
Sachverhalt:
Der Antragsteller meldete die Wortmarke HAUSGARTEN für Waren der Klassen 29, 31 und 32 an (zusammengefasst für Obst- und Gemüseprodukte sowie Säfte).
Die Rechtsabteilung wies den Antrag mit der Begründung ab, dem Zeichen fehle die Unterscheidungskraft nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG. Die beteiligten Verkehrskreise würden darin nur einen allgemeinen Hinweis sehen, dass die so bezeichneten Waren entweder selbst aus einem bei einem Haus gelegenen Garten stammen oder aus von dort kommenden Produkten hergestellt werden.
Entscheidung:
Das OLG Wien wies den Rekurs des Antragstellers ab.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft nicht erfüllen.
Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, ist anhand seines Gesamteindrucks zu beurteilen, und zwar für die konkreten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde. Bei Wortmarken bejaht die Rechtsprechung die Unterscheidungskraft nur bei frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewörtern (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörtern im weiteren Sinn).
Die Eintragung einer Marke, die aus mehreren Worten zusammengesetzt ist, ist nach denselben Kriterien zu prüfen wie herkömmliche Wortmarken. Dasselbe gilt für Wortkombinationen: Sind die Bestandteile einer Wortkombination nicht unterscheidungskräftig, ist es die Wortkombination nur dann, wenn ihr Sinngehalt über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht. Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend.
Die Unterscheidungskraft fehlt einer Marke jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Verkehrskreise sie als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft.
Unter Hausgarten ist im Allgemeinen ein (kleiner) Garten, der sich in unmittelbarer Nähe eines Hauses befindet, zu verstehen. Typischerweise finden sich in ihm neben Zierpflanzen wie Blumen auch Nutzpflanzen wie Kräuter, Gemüse, Obstbäume und -sträucher.
Die von der Markenanmeldung umfassten Waren stehen im engen Zusammenhang mit dem Begriff Hausgarten, dem damit die Unterscheidungskraft fehlt.
Eine Eintragung als Marke wäre nur möglich, wenn das Kennzeichen durch die Benutzung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise in Österreich Unterscheidungskraft erlangt hätte (sogenannte „erworbene Unterscheidungskraft“). Dies ist vom Anmelder nachzuweisen („Verkehrsgeltungsnachweis“). Diesen Beweis der Verkehrsgeltung hat der Antragsteller gar nicht angetreten.
Dass „Hausgarten“ erfolgreich als Unionsmarke angemeldet wurde, ist für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz: Markeneintragungen entfalten nach ständiger Rechtsprechung nämlich grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung für andere Verfahren. Zudem ist die Unionsmarke für andere Waren registriert (hauptsächlich Tee, Kaffee und Kakaoprodukte).
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