OLG Wien-Entscheidung vom 13.11.2023, 33 R 133/23f

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller meldete folgende Wort-Bild-Marke für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 42 und 45 an (grob zusammengefasst für Dienstleistungen einer Partnervermittlung, Kommunikation über das Internet, Datensammlung und -analyse, etc):

Das Patentamt wies den Antrag ab. Das Zeichen werde nur als werblich-informativer Hinweis aufgefasst. Dem Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien gab dem Rekurs des Antragstellers teilweise Folge.

Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft nicht erfüllen.

Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, ist anhand seines Gesamteindrucks zu beurteilen, und zwar für die konkreten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde. Bei Wortmarken bejaht die Rechtsprechung die Unterscheidungskraft nur bei frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewörtern (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörtern im weiteren Sinn).

Die Eintragung einer Marke, die aus mehreren Worten zusammengesetzt ist, ist nach denselben Kriterien zu prüfen wie herkömmliche Wortmarken. Dasselbe gilt für Wortkombinationen: Sind die Bestandteile einer Wortkombination nicht unterscheidungskräftig, ist es die Wortkombination nur dann, wenn ihr Sinngehalt über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht. Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend.

Die Unterscheidungskraft fehlt einer Marke jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Verkehrskreise sie als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft.

VerliebtAb40“ wird von den beteiligten Verkehrskreisen nur als Hinweis auf eine Gelegenheit verstanden, sich ab einem gewissen Alter zu verlieben, also einen Partner/eine Partnerin zu finden. Dass die Zahl 40 hier nicht zwingend für das Lebensalter stehen muss, wie die Antragstellerin vorbringt, sondern sich etwa auch auf die Anzahl von Dates oder Personen beziehen könnte, überzeugte das OLG nicht: Die überwiegende Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise erwartet wohl nicht, dass sich der Erfolg einer Partnersuche erst nach 40 Treffen oder gar erst nach (und schon gar nicht mit) 40 Personen einstellt.

VerliebtAb40“ beschreibt eine für den Verbraucher relevante Eigenschaft der Dienstleistungen dahingehend, dass sie sich an Kunden mit einem Alter von zumindest 40 Jahren richten.

Dass die Worte ohne Zwischenraum aneinandergereiht sind, verleiht dem Zeichen keine Unterscheidungskraft. Die Verwendung der Großbuchstaben neutralisiert gerade das fehlende Leerzeichen zwischen den einzelnen Wörtern.

Die grafische Gestaltung verleiht dem Zeichen keine zusätzliche Bedeutung. Es liegt keine auffällige Schriftgestaltung vor. Das Herz wird allgemein als Symbol der Liebe und damit auch des Verliebtseins gesehen. Dass das Herz hier nicht in rot oder pink, sondern in gelb ausgeführt ist, verleiht ihm deshalb keine andere Bedeutung.

Jedenfalls in Bezug auf sämtliche Dienstleistungen, die mit der Partnervermittlung in Zusammenhang stehen, fehlt der Wortbildmarke die Unterscheidungskraft. In diesem Umfang hat die Rechtsabteilung die Registrierung damit zu Recht abgelehnt.

Für die verbleibenden Dienstleistungen aus der Klasse 35 (Marketing; Public Relations) aus der Klasse 38 (Verbreitung von Informationen mittels Datenfernübertragung, insbesondere Internet; Dienstleistungen eines Internet-Providers; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken) aus der Klasse 42 (Design von Webseiten; Vermietung von Speicherplatz auf Internetservern) sowie aus der Klasse 45 (Lizenzvergabe von Schutzrechten) bejahte das OLG Wien hingegen die Unterscheidungskraft und gab dem Rekurs Folge.

 

 

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