OLG Wien-Entscheidung vom 16.1.2024, 33 R 146/23t
Sachverhalt:
Der Antragsteller meldete die Wortmarke „ICONIC ENTERTAINMENT“ für Dienstleistungen der Klasse 41 beim Österreichischen Patentamt an, im Wesentlichen für Glücksspiel-Dienstleistungen.
Die Rechtsabteilung des Patentamtes wies den Antrag ab. Das Zeichen sei als Unternehmenshinweis nicht geeignet. Es bedeute übersetzt nur „ikonische/kultige Unterhaltung“ und sei damit nicht unterscheidungskräftig für der Unterhaltung dienenden Dienstleistungen.
Entscheidung:
Das OLG Wien gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft nicht erfüllen.
Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, ist anhand seines Gesamteindrucks zu beurteilen, und zwar für die konkreten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde. Bei Wortmarken bejaht die Rechtsprechung die Unterscheidungskraft nur bei frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewörtern (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörtern im weiteren Sinn).
Sind die Bestandteile einer Wortkombination nicht unterscheidungskräftig, ist es die Wortkombination nur dann, wenn ihr Sinngehalt über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht. Ein Schutzhindernis besteht hingegen, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann.
Die dargelegten Regeln gelten auch für Worte, die dem Grundwortschatz bekannter Fremdsprachen, namentlich des Englischen, angehören.
„Iconic Entertainment“ ist eine grammatikalisch korrekt aus Adjektiv und Substantiv gebildete englische Wortkombination. „Iconic“ bedeutet dabei „ikonisch“ oder „kultig“. Der Durchschnittsverbraucher muss auf kein Wörterbuch zurückgreifen, um den Begriff zu verstehen. „Entertainment“ wird, und zwar durchaus auch als Lehnwort im Deutschen, für jegliche Art der Unterhaltung verwendet. Von den beteiligten Verkehrskreisen wird daher die Kombination „iconic entertainment“ ohne besondere Denkarbeit als ein Hinweis auf eine besondere Unterhaltung verstanden. Das Zeichen ist daher nur als Hinweis auf die Bestimmung der damit bezeichneten Dienstleistungen und nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu sehen; es ist somit nicht unterscheidungskräftig.
Weitere Blog-Beiträge zum Thema Unterscheidungskraft:
Kein Markenschutz für Obst- und Gemüsewaren: „HAUSGARTEN“ ist nicht unterscheidungskräftig.
EuG: „Batman“-Logo von DC Comics hat ausreichend Unterscheidungskraft als Marke.
Marke „BURGERMEISTER“ fehlt die Unterscheidungskraft. Lobende Beschreibung der eigenen Leistung.
Marke „BasenCitrate“ für unwirksam erklärt. Rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig.
„HILFSWERK ÖSTERREICH“ ist eine schutzfähige Marke. OGH bejaht Unterscheidungskraft.
Marke „SHE Smart Home Experience“. OGH zu Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr.
EuGH zur Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken auf öffentlichen Verkehrsmitteln
Unterscheidungskraft eines Wortes reicht für urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk nicht aus
EuGH zur fehlenden Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Flaschendesign)