OLG Wien-Entscheidung vom 9.11.2023, 33 R 91/23d

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller meldete die Wortmarke „OLIOBENE“ für Waren der Klasse 5 (diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel, zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse sowie medizinische Zahnputzmittel, Hygienepräparate und -artikel, Luftdesodorierungs- und Luftreinigungspräparate) und Dienstleistungen der Klasse 44 (Gesundheitspflege für den Menschen, Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen und Gesundheitspflege für Tiere) an.

Das Patentamt wies den Antrag auf Eintragung der Wortmarke ab. Der Verkehr werde im Zeichen die Bedeutung „gutes Öl“ erkennen. Für die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen habe gutes Öl eine beschreibende Wirkung und eine werblich anpreisend wirkende Funktion. Das Zeichen sei daher nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG von der Registrierung ausgeschlossen.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge.

Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, der geographischen Herkunft oder Zeit der Herstellung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des bezeichnenden Unternehmens verstehen. Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen den fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung umfassten Ware oder Dienstleistungen herstellen können. Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise.

Auch aus mehreren Worten zusammengesetzte Marken sind nach denselben Kriterien zu prüfen. Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst beschreibenden Charakter. Diese Regeln gelten auch für Worte, die dem Grundwortschatz bekannter Fremdsprachen angehören.

Ausgehend von diesen Grundsätzen beurteilte das OLG Wien das Zeichen als beschreibend: OLIOBENE ist ganz offensichtlich aus den italienischen Worten „olio“ und „bene“ zusammengesetzt. Olio bedeutet Öl, und bene ist das Adverb von „buono“ und bedeutet gut. Es ist davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise die Wortschöpfung „OLIOBENE“ als einen Ausdruck für gutes Öl verstehen werden.

Der Verkehr wird das Zeichen daher nicht als Hinweis auf das Unternehmen verstehen, von dem die Waren und Dienstleistungen stammen, sondern als Beschreibung für wesentliche Bestandteile der betroffenen Waren und Produkte.

 

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