OLG Wien Entscheidung vom 14.11.2023, 33 R 98/23h
Sachverhalt:
Die Antragstellerin meldete die Wortmarke CDXP für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41 und 42 an.
Das Patentamt wies den Antrag mit der Begründung ab, das Zeichen sei ausschließlich beschreibend. Das Zeichen stehe für „Certified Data Excellence Professional“. Der Verkehr werde darin nur einen Hinweis auf das Fachgebiet sehen, nämlich Lehrunterlagen, Unterricht etc zur Ausbildung zum „Certified Data Excellence Professional“.
Entscheidung:
Das OLG Wien gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge. Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, der geographischen Herkunft oder Zeit der Herstellung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des bezeichnenden Unternehmens verstehen. Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen den fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung umfassten Ware oder Dienstleistungen herstellen können. Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise.
Das OLG kam zu der Ansicht, dass es zwar sein mag, dass der Begriff „Certified Data Excellence Professional“ als beschreibend zu qualifizieren wäre. Jedoch werden die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen nicht als Abkürzung für Certified Data Excellence Professional wahrnehmen. Die Funktion des Zeichens als Akronym für diesen Begriff liegt schon deshalb nicht nahe, weil bei dieser Bedeutung das im Zeichen enthaltene „X“ für „Excellence“ stehen soll. Der Begriff „Certified Data Excellence Professional“ ist kein im Verkehr gebräuchlicher Begriff; es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Verkehrskreise aufgrund der Kenntnis dieses Begriffs Rückschlüsse auf die Bedeutung des Zeichens CDXP ziehen. Der Verkehr wird nicht wissen, wofür die Abkürzung steht, sondern es als reine Fantasiebezeichnung auffassen.
Weitere Blog-Beiträge zum Thema beschreibende Kennzeichen:
Marke „BasenCitrate“ für unwirksam erklärt. Rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig.
Beschreibender Begriff + Hinweis auf geografischen Ursprung ist nicht als Marke schutzfähig
Beschreibende Benutzung einer Marke mit geringer Kennzeichnungskraft zulässig („ski in ski out“)