OLG Wien-Entscheidung vom 4.12.2024, 33 R 154/24w

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller meldete die Wortmarke „DELFIN-HORSETRAINING“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 18, 25 und 41; darunter Dienstleistungen im Bereich Ausbildung, Training und Tiertraining. Die Rechtsabteilung des Patentamts verweigerte zunächst die Eintragung für diese Dienstleistungen mit der Begründung, dem Zeichen fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung sei rein beschreibend, da sie sich aus allgemein verständlichen Begriffen zusammensetze und die beteiligten Verkehrskreise darin ohne weitere Gedankenoperationen nur einen Hinweis auf Ausbildung und Training von Delfinen und Pferden sehen würden.

 

Entscheidung:

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Antragstellers statt und ließ die Registrierung der Marke auch für die strittigen Dienstleistungen zu.

Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft nicht erfüllen.

In seiner Begründung führte das OLG Wien aus, dass zwar „Horsetraining“ für sich genommen kein Fantasiebegriff sei, die Kombination mit „Delfin-“ aber eine ungewöhnliche und mehrdeutige Wortneuschöpfung darstelle. Auch wenn die einzelnen Bestandteile dem allgemein verständlichen Wortschatz angehören, ergebe die konkrete Kombination keine eindeutige Bedeutung. Es bedürfe vielmehr gedanklicher Operationen, um mögliche Bedeutungen wie „Training für Delfine nach Pferdemethoden“ oder „Pferdetraining mit Hilfe von Delfinen“ zu erschließen. Da die Bezeichnung somit nicht ohne Weiteres beschreibend sei und Interpretationsspielraum lasse, verfüge sie über die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG.

 

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