OGH-Entscheidung vom 22.10.2024, 4 Ob 148/24d

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin meldete folgendes Zeichen als Wort-Bild-Marke für Waren aus Klasse 21 (iwS Haushaltsartikel), Klasse 29 (Fleischwaren, konserviertes Obst und Gemüse, Milchprodukte, etc) und Klasse 30 (Kaffe, Tee, Backwaren, etc) beim Patentamt an:

Das Patentamt wies die Markenanmeldung mangels Unterscheidungskraft gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ab.

 

Entscheidung:

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der Rechtsabteilung des Patentamts. Der OGH wies den Revisionsrekurs der Antragstellerin zurück.

Ob eine Marke Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (Originär) Unterscheidungskräftig ist eine Marke nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann.

Beschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind Angaben dann, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Bei bloßen Andeutungen liegt hingegen keine beschreibende Angabe vor.

Für die Beurteilung ist auf den Gesamteindruck für die beteiligten Verkehrskreise abzustellen; das sind insbesondere alle Personen, die als Erwerber der Ware in Betracht kommen.

Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil sich der Geschäftsverkehr zumeist am prägenden Kennwort orientiert. Die Schutzfähigkeit von neu geschaffenen Wortkombinationen hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und diese als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen.

Die Vorinstanzen waren der Ansicht, dass sich weder die Schriftart noch die Farbwahl oder die sonstige grafische Gestaltung der Marke von dem im Geschäftsverkehr Üblichen abhebe. Der Buchstabenfolge „GP“ komme keine besondere kennzeichenrechtliche Relevanz zu, weil sie hier lediglich als Abkürzung für „Gastro Profi“ wahrgenommen werde. Diese Begriffe seien wiederum (auch in abgekürzter Form und Kombination) dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und würden von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf deren Beschaffenheit und Bestimmung wahrgenommen.

Auch der Umstand, dass zugunsten der Antragstellerin bereits seit Jahren die Wortmarke „GP Profi“ und eine andere Wortbildmarke „GP Gastro Profi“ eingetragen sind, ändert daran nichts. Denn Markeneintragungen haben nach ständiger Rechtsprechung keine präjudizielle Wirkung auf andere Verfahren.

Selbst wenn die Antragstellerin die betroffenen Waren ausschließlich an Gastronomen verkauft will, kommen auch andere Personen als Gastronomen als Erwerber der angemeldeten Waren in Betracht. Bereits das Verständnis eines von mehreren angesprochenen Verkehrskreisen kann entscheidend sein und das Registrierungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft bewirken.

 

Link zur Entscheidung

 

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