EuG-Urteil vom 13.11.2024, Rechtssache T‑426/23

 

Sachverhalt:

Chiquita Brands aus Florida ist Inhaberin folgender Unionsmarke (Bildmarke) für verschiedene Lebensmittel, darunter frische Früchte:

Im Mai 2020 beantragte die Compagnie financière de participation aus Frankreich beim EUIPO, die Marke für nichtig zu erklären, da ihr die Unterscheidungskraft fehle. Das EUIPO gab dem Antrag teilweise statt und erklärte die Marke für frische Früchte, einschließlich Bananen, für nichtig. Das EUIPO war der Ansicht, dass die Marke für diese Waren keine Unterscheidungskraft habe und Chiquita Brands keinen Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung nachgewiesen habe.

 

Entscheidung:

Das EuG wies die Klage von Chiquita ab und bestätigte die Entscheidung des EUIPO.

Das EuG war der Ansicht, dass weder die Form noch das Farbschema der Marke Unterscheidungskraft verleihen. Die Form der Marke entspricht der einer einfachen geometrischen Figur ohne einprägsame Merkmale. Zudem werden ovale Etiketten im Bananensektor häufig verwendet, da sie auf gebogenen Früchten leicht anzubringen sind. Bei dem Farbschema handelt es sich um eine im Handel mit frischen Früchten häufige Kombination von Primärfarben, die nicht geeignet ist, diese Waren zu individualisieren. Folglich wird diese Form weder die Aufmerksamkeit des Publikums erregen können noch ihm ermöglichen, die betriebliche Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten Früchte zu erkennen.

Chiquita habe nicht nachgewiesen, dass ihre Marke im gesamten Gebiet Europäischen Union durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Die vorgelegten Beweise haben sich auf nur vier Mitgliedstaaten bezogen, und die Marke wurde in fast allen Beweisen mit zusätzlichen Bild- oder Wortbestandteilen, insbesondere dem Wort „Chiquita“, verwendet.

 

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