EuG-Urteil vom 13.11.2024, Rechtssache T-82/24

 

Sachverhalt:

Die staatliche Grenzschutzverwaltung der Ukraine meldete folgendes Bildzeichen beim EUIPO als Unionsmarke an:

Die Eintragung wurde für ein sehr breites Spektrum an Waren sowie für Dienstleistungen im Verlagswesen, in Bildung und Erziehung sowie in Unterhaltung und Sport beantragt.

Das EUIPO lehnte die Eintragung ab. Denn diese Marke sei ein Schlachtruf, der am ersten Tag des Einmarsches Russlands in die Ukraine vom ukrainischen Grenzschutz ausgesprochen wurde. Die Marke habe für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft.

 

Entscheidung:

Das EuG bestätigte diese Entscheidung. Der in der Marke enthaltene Satz wurde nach Auffassung des Gerichts umfassend verwendet und von den Medien verbreitet, um Unterstützung für die Ukraine zu gewinnen, und er wurde sehr schnell zu einem Symbol des ukrainischen Kampfes gegen die russischen Angriffe. Der Satz wurde also wiederholt in einem politischen Kontext verwendet, um die Unterstützung der Ukraine zum Ausdruck zu bringen und zu fördern.

Ein Zeichen kann die wesentliche Funktion einer Marke nicht erfüllen, wenn der durchschnittliche Verbraucher in dem Zeichen keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung, sondern nur eine politische Botschaft wahrnimmt. Der Satz wurde in einem nicht geschäftlichen Kontext sehr intensiv verwendet und wird zwangsläufig sehr eng mit diesem Kontext in Verbindung gebracht werden. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden diesen Satz daher nicht als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen wahrnehmen.

 

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