OLG Wien-Entscheidung vom 31.5.2023, 33 R 45/23i
Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke BRENNERALM für Dienstleistungen der Klasse 43 (insb. Beherbergungsdienstleistungen; Verpflegung von Gästen).
Die Rechtsabteilung des Österreichischen Patentamts wies den Antrag auf Eintragung der Wortmarke unter Anführung des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ab (fehlende Unterscheidungskraft). Die „Brenneralm“ sei eine in Tirol gelegene Alm. Die beteiligten Verkehrskreise sähen das Zeichen daher nur als informativen Hinweis auf den Erbringungsort für die Dienstleistungen. Damit sei das Zeichen nicht geeignet, um als individualisierender Unternehmenshinweis zu dienen. Zudem handle es sich um eine geografische Angabe.
Entscheidung:
Das OLG Wien gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt nämlich die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft nicht erfüllen. Originär unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Maßgeblich ist die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Inland.
Bei Wortmarken bejaht die Rechtsprechung die Unterscheidungskraft nur bei frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewörtern (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn).
Durch die Verbindung zwischen dem Markenwort und den Waren oder Dienstleistungen können geografische Angaben beim Konsumenten positiv besetzte Vorstellungen erwecken. Es genügt für die Schutzausschließung gemäß § 4 Abs 1 Z 4 MSchG, dass eine Ortsbezeichnung von einer Art ist, welche die Vorlieben der Verbraucher beeinflussen kann, zB wenn eine ideelle Beziehung zwischen den Waren oder Dienstleistungen und dem Ort besteht.
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