OLG Wien-Entscheidung vom 30.11.2023, 33 R 115/23h

 

 

Sachverhalt:

Unter der Bezeichnung KOASALAUF findet seit Jahrzehnten eine bekannte Skilanglaufveranstaltung statt. Die Antragstellerin beantragte die Eintragung dieses Namens als Wortmarke beim Österreichischen Patentamt für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 (u.a. Software), 25 (Bekleidung) und 41 (u.a. Unterhaltung und sportliche Aktivitäten/Veranstaltungen).

Das Patentamt wies den Antrag aus dem Grund des § 4 Abs 1 Z 4 MschG ab. Das Zeichen kennzeichne nur Ort und Art der Veranstaltung und wirke somit rein beschreibend für die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen. Unter KOASA verstehe der Verkehr den „Wilden Kaiser“, einen Gebirgszug in Tirol.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien wies den dagegen gerichteten Rekurs des Antragstellers ab.

Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind insbesondere solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ein Zeichen ist nicht eintragbar, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung verstehen.

Die Kriterien für die Schützbarkeit einer geografischen Herkunftsangabe hat der OGH zuletzt so zusammengefasst (Entscheidung zur Marke „Sophienwald“ – siehe HIER im Blog):

Es sind solche Bezeichnungen als Marken ausgeschlossen, die Orte bezeichnen, die von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell oder zukünftig mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden können. Demnach ist eine geografische Bezeichnung dann von der Registrierung als Marke ausgeschlossen, wenn sie den beteiligten Verkehrskreisen bekannt ist und im Geschäftsverkehr als Herkunftsangabe aufgefasst werden kann, weil die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Ort bzw dem Gebiet und dem bezeichneten Produkt herstellen und naheliegend annehmen, dass das Produkt in enger Verbindung dazu steht.

Die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG hat nicht den Schutz der Käufer, sondern den der Konkurrenz im Auge. Sie sollen nicht gehindert werden, ihre aus der betreffenden Gegend stammenden Waren und/oder Dienstleistungen mit dem Ort/Gebiet der Herstellung zu bezeichnen. Nur dann, wenn die geografische Bezeichnung ausschließlich oder doch so überwiegend den Charakter einer Phantasiebezeichnung hat, dass die daneben noch vorhandene geografische Bedeutung ganz zurücktritt, ist sie dem markenrechtlichen Schutz zugänglich.

Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind auch Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Bei Wortmarken bejaht die Rechtsprechung die Unterscheidungskraft nur bei frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewörtern (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörtern im weiteren Sinn).

Die Gründe nach § 4 Abs 1 Z 3 bis 5 MSchG sind zwar gesondert zu prüfen. Die Unterscheidungskraft fehlt einem Zeichen aber dann, wenn es die maßgebenden Verkehrskreise als Information über die Art der mit ihm gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen; eine beschreibende Marke iSv § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist daher auch nicht unterscheidungskräftig iSv § 4 Abs 1 Z 3 MSchG.

Bei einer gespaltenen Verkehrsauffassung genügt es, dass der beschreibende Charakter – auch im Fall einer geografischen Herkunftsangabe – nur einem der maßgeblichen Verkehrskreise geläufig ist. Auf die Größe dieses Verkehrskreises kommt es nicht an.

Das OLG Wien gelangte zu der Ansicht, dass mit dem Wort(teil) „KOASA“ die beteiligten Verkehrskreise der einheimischen Durchschnittsverbraucher und/oder die Verkehrskreise in der Tourismus- und der Sportbranche, mehrheitlich eine örtliche Zuordnung zum bekannten Bergmassiv „Wilder Kaiser“ herstellen. Der Name des Gebirgszugs wird durch die (einheimische) Bezeichnung „KOASA“ leicht erkennbar substituiert, was der Wahrnehmung als „Phantasiebezeichnung“ entgegensteht. Die Verbindung mit dem weiteren Wortteil „LAUF“ wird als bloßer, konkreter oder direkter Hinweis auf die so bezeichnete Volkslanglaufveranstaltung verstanden werden. Davon ausgehend stehen jedoch die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit KOASALAUF in einem direkten und/oder indirekten Zusammenhang und können somit keinen aufwändigen oder längeren Denkprozesses oder einen Interpretationsaufwand erzeugen. Damit ist KOASALAUF im Ergebnis für die von der Antragstellerin beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht schützbar.

 

Link zur Entscheidung

 

Weitere Blog-Beiträge zur Schützbarkeit geografischer Herkunftsangaben:

Geografische Angabe in Marke: Täuschung über Herkunft der Produkte

Bezeichnung der geografischen Herkunft von Waren nicht schutzfähig: Marke „Sophienwald“ für Glaswaren gelöscht

Kein Markenschutz für Getränke: „KAHLENBERG DAS BELIEBTESTE WASSER DER WELT“ ist nicht unterscheidungskräftig.

OLG Wien: „BRENNERALM“ nicht als Wortmarke schutzfähig (Herkunftsbezeichnung für beanspruchte Dienstleistungen).

EuG: „Emmentaler“ kann nicht als Unionsmarke für Käse geschützt werden. Wird als Bezeichnung für Käsesorte verstanden.

EuGH zur geschützten Ursprungsbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“: Nicht-geografische Begriffe sind nicht einzeln geschützt

Beschreibender Begriff + Hinweis auf geografischen Ursprung ist nicht als Marke schutzfähig

„Schärdinger“ als geografische Herkunftsangabe für Getränke verletzt keine Markenrechte

Geografische Angaben in Firma und Werbeauftritt: „Sparkasse Salzkammergut“ nicht irreführend