Urteil des EuG vom 24.5.2023 in der Rechtssache T‑2/21
Sachverhalt:
Emmentaler Switzerland mit Sitz in Bern meldete das Wortzeichen „EMMENTALER“ in Klasse 29 für die Ware „Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Emmentaler‘“ bei der WIPO als internationale Registrierung an. Das Schutzgebiet der Marke sollte auf die Europäische Union erstreckt werden. Die Prüferin des EUIPO wies die Anmeldung zurück. Die Klägerin legte gegen die Entscheidung der Prüferin Beschwerde beim EUIPO ein. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke beschreibend sei.
Emmentaler Switzerland klagte gegen diese Entscheidung vor dem Europäischen Gericht. Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Unionsmarkenverordnung.
Entscheidung:
Das EuG wies die Klage ab. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Unionsmarkenverordnung (Verordnung 2017/1001) sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Den maßgeblichen Verkehrskreisen muss es bei Betrachtung des Zeichens möglich sein, darin unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen. Der beschreibende Charakter eines Zeichens ist zum einen in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen und zum anderen in Bezug auf sein Verständnis durch die maßgeblichen Verkehrskreise. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. Ein solcher Teil kann gegebenenfalls auch ein einziger Mitgliedstaat sein.
Das Gericht war angesichts der von der Beschwerdekammer berücksichtigten Indizien der Auffassung, dass die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise das Zeichen EMMENTALER unmittelbar als Bezeichnung für eine Käsesorte verstehen. Da es für die Ablehnung der Eintragung eines Zeichens genügt, dass ein Zeichen in einem Teil der Union beschreibenden Charakter hat, bestätigte das EuG die Entscheidung der Beschwerdekammer. Was den Schutz der angemeldeten Marke als Kollektivmarke betrifft, wies das EuG darauf hin, dass Kollektivmarken nach Art. 74 Abs. 2 UMV aus Zeichen oder Angaben bestehen können, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen. Da die angemeldete Marke für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise eine Käsesorte beschreibt und nicht als geografische Herkunftsangabe für den betreffenden Käse wahrgenommen wird, kam das EuG zu dem Ergebnis, dass sie als Kollektivmarke keinen Schutz genießt.
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