EuGH-Urteil vom 2.5.2019, Rechtssache C‑614/17

 

Sachverhalt:

Die Stiftung Queso Manchego ist damit beauftragt, die geschützte Ursprungsbezeichnung „queso manchego“ zu verwalten und zu schützen. Diese Ursprungsbezeichnung erfasst Käsesorten, die in der Mancha (Spanien) mit Schafmilch unter Beachtung der Bedingungen ihrer Produktspezifikation hergestellt werden.

Die beklagte Industrial Quesera Cuquerella SL vermarktet drei ihrer Käsesorten mit Etiketten, die das Bild eines Reiters zeigen, der den gewöhnlichen Darstellungen von Don Quijote de la Mancha ähnelt. Konkret sind Bilder eines abgemagerten Pferdes, Landschaften mit Windmühlen und Schafe sowie die Begriffe „Quesos Rocinante“ enthalten. Diese Bilder und der Begriff „Rocinante“ beziehen sich auf den Roman Don Quijote de la Mancha von Miguel de Cervantes, wobei „Rocinante“ der Name des von Don Quijote gerittenen Pferdes ist. Die fraglichen Käse fallen jedoch nicht unter die geschützte Ursprungsbezeichnung „queso manchego“.

Die Stiftung kam zu der Auffassung, dass diese Etiketten und Begriffe eine rechtswidrige Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung darstellen und klagte u.a. auf Feststellung und Unterlassung.

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) legte dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen möglich ist.

 

Entscheidung:

Der EuGH bejahte die Vorlagefrage und entschied, dass die Anspielung auf eine eingetragene Ursprungsbezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen erfolgen kann. Er stellt zunächst fest, dass die Verordnung eingetragene Bezeichnungen vor „jeder Anspielung“ schützt. Das entscheidende Kriterium besteht darin, ob dieses Element geeignet ist, dem Verbraucher das Erzeugnis, das diese Bezeichnung trägt, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen.

Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, konkret zu beurteilen, ob die fraglichen Bildzeichen geeignet sind, dem Verbraucher die Erzeugnisse, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung tragen, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen.

Der EuGH stellt sodann fest, dass die Verwendung von Bildzeichen auch dann eine Anspielung auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung darstellen kann, wenn die Bildzeichen von einem in dieser Gegend ansässigen Erzeuger ähnlicher oder vergleichbarer Waren verwendet wird.

Das Tribunal Supremo fragt den Gerichtshof außerdem, ob der Begriff des „Durchschnittsverbrauchers“ auf die europäischen Verbraucher Bezug nimmt oder nur auf die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

Der Gerichtshof betonte zunächst, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz der eingetragenen Bezeichnungen vor jeder Anspielung im gesamten Unionsgebiet sicherzustellen ist. Dieser Begriff ist dahingehend aufzufassen, dass er auf die europäischen Verbraucher einschließlich der Verbraucher des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem das Erzeugnis hergestellt und überwiegend konsumiert wird. Daher hat das Tribunal Supremo zu beurteilen, ob die in Frage stehenden Bild- und Wortzeichen bei den Verbrauchern dieses Mitgliedstaats gedanklich das Bild einer eingetragenen Bezeichnung hervorrufen. Sollte dies der Fall sein, sind die Verbraucher dieses Landes gegen eine Anspielung in einem beliebigen Teil des Unionsgebiets zu schützen.