EuG-Urteil vom 11.12.2024, T‑1163/23
Sachverhalt:
Die Glashütter Uhrenbetrieb GmbH beantragte beim EUIPO die Eintragung einer Marke für virtuelle Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Uhren in den Klassen 9, 35 und 41:
Das EUIPO lehnte die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft ab, da der Name „Glashütte“ für die Herstellung hochwertiger Uhren bekannt sei und der Begriff „original“ auf Echtheit und Originaltreue hinweise. Die Beschwerdekammer des EUIPO bestätigte diese Entscheidung. Dagegen klagte das Unternehmen vor dem EuG.
Entscheidung:
Das EuG bestätigt die Entscheidung des EUIPO und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts werden virtuelle Waren und Dienstleistungen von den maßgeblichen Verkehrskreisen grundsätzlich genauso wahrgenommen wie die entsprechenden realen Waren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die virtuellen Waren lediglich reale Waren abbilden oder deren Funktionen nachbilden.
Die deutschen Verkehrskreise, die die Stadt Glashütte und ihre Bekanntheit für Uhren kennen, würden die angemeldete Marke bei virtuellen Uhren unmittelbar als Erweiterung des Ansehens der Stadt Glashütte im traditionellen Uhrmacherhandwerk verstehen. Die Marke werde daher nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen, sondern als werbende Information über Qualität und Echtheit der Waren.
Das Argument der Klägerin, es bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen realen und virtuellen Waren, überzeugte das EuG nicht. Auch wenn es sich bei virtuellen Uhren um digitale Dateien handele, ändere dies nichts an der Wahrnehmung durch die Verkehrskreise, da die virtuellen Waren die realen Uhren abbilden sollen, für die Glashütte bekannt ist.
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist somit auch im virtuellen Bereich nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie bei realen Waren. Virtuelle Produkte, die reale Waren abbilden oder deren Funktionen nachahmen, werden von den maßgeblichen Verkehrskreisen ähnlich wahrgenommen wie ihre physischen Gegenstücke.