EuG-Urteil vom 19.3.2025, T‑400/24

 

Sachverhalt:

Die Mercedes-Benz Group AG beantragte 2022 beim EUIPO die Eintragung einer Bildmarke:

Die Marke zeigt die zeichnerische Darstellung eines Geländewagens, der eine Steigung erklimmt, und wurde u.a. für Waren der Klasse 12 (Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile, insbesondere Reifen und Räder) angemeldet.

Das EUIPO wies die Anmeldung teilweise zurück. Sie sah in der Bildmarke ein Zeichen ohne Unterscheidungskraft. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer zurück. Mercedes-Benz erhob daraufhin Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG).

 

Entscheidung:

Das EuG wies die Klage ab. Die angemeldete Marke zeige eine typische Darstellung eines Geländewagens in Fahrsituation mit charakteristischen Elementen eines Geländewagens wie großem Reifenprofil und Ersatzreifen am Heck. Diese Darstellung werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen trotz erhöhter Aufmerksamkeit (beim Erwerb hochpreisiger Waren wie Kraftfahrzeugen) unmittelbar als beschreibende Darstellung aufgefasst. Es fehle dem Zeichen die Herkunftsfunktion, da keine besonderen gestalterischen Elemente vorhanden seien, die eine betriebliche Zuordnung ermöglichten.

Zwar könne ein noch so geringer Grad an Unterscheidungskraft genügen, um das absolute Eintragungshindernis des Art 7 Abs 1 Buchst b UMV auszuräumen. Im vorliegenden Fall weiche das Zeichen jedoch nicht erheblich von branchenüblichen Darstellungen ab. Auch der Umstand, dass es sich um eine skizzenhafte Abbildung handle, verleihe dem Zeichen keine hinreichende Eigenart. Die bildliche Gestaltung werde gerade wegen ihrer Allgemeinheit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen.

Eine grafische Darstellung, die eine Ware (hier: Geländewagen) lediglich in typischer Weise wiedergibt, ist nicht als Marke eintragungsfähig; es sei denn, sie weicht deutlich vom Branchenüblichen ab.

 

Link zur Entscheidung

 

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