OLG Wien-Entscheidung vom 6.6.2024, 33 R 6/24f
Sachverhalt:
Eine Antragstellerin begehrte die Eintragung der Wortbildmarke „Boutique Hotel Wörthersee Velden“
für verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hotelbeherbergung, Immobilienverwaltung und -vermietung sowie damit verbundene Marketing- und Werbedienstleistungen.
Das Patentamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die Marke rein beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft aufweise. Die grafische Gestaltung sei nur dekorativ und gehe nicht über das Übliche hinaus. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin Rekurs.
Entscheidung:
Das OLG Wien bestätigte die Entscheidung des Patentamts. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Eine Marke muss geeignet sein, die Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.
Die Wortkombination „Boutique Hotel Wörthersee Velden“ beschreibt lediglich die Art und den Ort der angebotenen Dienstleistungen. Auch die grafische Gestaltung verleiht dem Zeichen keine Unterscheidungskraft: Die verwendeten Schriftarten, -stärken und -farben sind werbeüblich. Die Sterne werden als Hotelkategorie verstanden. Die geschwungenen Linien symbolisieren nur die Wasserlage. Die elegante Gesamtgestaltung unterstreicht nur die Qualität der Dienstleistungen.
Das Zeichen bietet damit keinen Hinweis auf eine konkrete betriebliche Herkunft. Auch ein etwaiger urheberrechtlicher Schutz der Gestaltung ist für die markenrechtliche Beurteilung unerheblich.
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