EuG-Urteil vom 5.2.2025, T‑219/24
Sachverhalt:
Die Quality First GmbH aus Deutschland meldete 2021 beim EUIPO die Wortmarke „MORE Nutrition“ als Unionsmarke an. Die Anmeldung umfasste eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Einzelhandels- und Beratungsdienstleistungen rund um Ernährung, sowie Schulungen und Diätplanung (Klassen 5, 29, 30, 32, 35, 40, 41 und 44).
Das EUIPO wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Gegen diese Entscheidung erhob die Quality First GmbH Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG).
Entscheidung:
Das EuG wies die Klage ab. Die Bezeichnung „MORE Nutrition“ sei aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils der englischsprachigen Verkehrskreise in der EU kein Herkunftshinweis, sondern lediglich eine allgemeine Werbeaussage. Sie werde als anpreisende Formulierung verstanden.
Der Ausdruck „more nutrition“ wird vom relevanten Publikum unmittelbar im Sinne von „mehr Nährstoffe“ oder „verbesserte Ernährung“ verstanden. Ein bloßer Werbeslogan ohne zusätzlichen Herkunftshinweis erfüllt nicht die Anforderungen an eine Marke. Die Wortkombination löst keinen Interpretationsaufwand oder Denkprozess aus, der zu einer Unterscheidungskraft führen könnte.
Die grafische Gestaltung (Großschreibung von „MORE“) oder mögliche Zugehörigkeit zu einer Markenfamilie sei irrelevant, da bei Wortmarken nur der Wortlaut selbst beurteilt werde.
Die Marke „MORE Nutrition“ ist daher nicht unterscheidungskräftig im Sinne des Art 7 Abs 1 lit b UMV und damit von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen.
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