OLG Wien-Entscheidung vom 6.6.2024, 33 R 36/24t

 

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrte für ihre internationale Wortmarke „BEST FOR ALL“ Schutz in Österreich. Die Marke war für Dienstleistungen der Klasse 40 eingetragen, nämlich kundenspezifische Stahlverarbeitung nach Auftrag und Spezifikation Dritter.

Das österreichische Patentamt verweigerte den Schutz mit der Begründung, es handle sich um einen allgemeinen Slogan ohne Originalität und Unterscheidungskraft, der nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin Rekurs.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien bestätigte die Schutzverweigerung. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Eine Marke muss geeignet sein, die Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.

Die Wortfolge „BEST FOR ALL“ wird von den relevanten Verkehrskreisen (hier: Fachkreise im Bereich Metallverarbeitung) aufgrund ihrer guten Englischkenntnisse sofort als „das Beste für alle/alles“ verstanden. Dies stellt einen reinen Qualitätshinweis dar – die Dienstleistungen sollen für jeden Kundenkreis die beste Metallverarbeitung bieten. Anders als etwa bei der Marke „DerStandard“ (siehe HIER im BLOG), die mehrere Deutungen zulässt, ist hier ohne komplizierte Gedankenoperation zu erschließen, dass höchstwertige Dienstleistungen angeboten werden.

Die Wortfolge wird daher nur als klassischer Werbeslogan wahrgenommen, dem aufgrund seines allgemeinen Aussagegehalts kein Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen entnommen werden kann. Zudem besteht ein Freihaltebedürfnis, da auch andere Unternehmen diese Wortfolge zur Bezeichnung der Qualität ihrer Waren/Dienstleistungen verwenden könnten.

 

Link zur Entscheidung

 

Weitere Blog-Beiträge zur Unterscheidungskraft im Markenrecht:

 

Marke „EcoBox“ für Baumaterialien und Bauelemente: OLG Wien bejaht Unterscheidungskraft.

Fehlt der Marke „MyFlat“ die Unterscheidungskraft? Konkret angemeldete Waren und Dienstleistungen sind zu beurteilen.

„NOVOLINE“ zwar sprachliche Neuschöpfung, dennoch fehlt Unterscheidungskraft. Kein Markenschutz.

Marke „VERTRAGSCHECK24“ nicht unterscheidungskräftig. Kein Markenschutz.

„ICONIC ENTERTAINMENT“: Keine Unterscheidungskraft für Unterhaltungsdienstleistungen. Kein Markenschutz.

Kein Markenschutz für Obst- und Gemüsewaren: „HAUSGARTEN“ ist nicht unterscheidungskräftig.

„VerliebtAb40“: Mangels Unterscheidungskraft kein Markenschutz für Partnervermittlungsdienstleistungen.

Kein Markenschutz für Getränke: „KAHLENBERG DAS BELIEBTESTE WASSER DER WELT“ ist nicht unterscheidungskräftig.

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Fehlende Unterscheidungskraft: Typische Gestaltung einer Tankstelle erfüllt keine Herkunftsfunktion und ist nicht als Marke schutzfähig (OGH zur „sonstigen Marke“).

EuG: „Batman“-Logo von DC Comics hat ausreichend Unterscheidungskraft als Marke.

EuG: Marke „FUCKING AWESOME“ fehlt es an Unterscheidungskraft. Ausdruck für junges Zielpublikum üblich und nicht originell.

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Slogans im Markenrecht: „THE FUTURE IS PLANT-BASED“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig. Reine Werbeaussage.

Marke „BasenCitrate“ für unwirksam erklärt. Rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig.

„HILFSWERK ÖSTERREICH“ ist eine schutzfähige Marke. OGH bejaht Unterscheidungskraft.

Marke „SHE Smart Home Experience“. OGH zu Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr.

Fehlt der Marke „MyFlat“ die Unterscheidungskraft? Konkret angemeldete Waren und Dienstleistungen sind zu beurteilen.

EuGH zur Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken auf öffentlichen Verkehrsmitteln

OLG Wien zur Unterscheidungskraft der Marke „REFURBED“: Phantasiebezeichnungen können an existierende Wörter angelehnt sein

Unterscheidungskraft eines Wortes reicht für urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk nicht aus

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EuGH zu Farbmarken („Sparkassen-Rot“) – Unterscheidungskraft infolge Benutzung / maßgeblicher Zeitpunkt

Fehlende Unterscheidungskraft: Typische Gestaltung einer Tankstelle erfüllt keine Herkunftsfunktion und ist nicht als Marke schutzfähig (OGH zur „sonstigen Marke“).