OLG Wien-Entscheidung vom 6.6.2024, 33 R 36/24t
Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrte für ihre internationale Wortmarke „BEST FOR ALL“ Schutz in Österreich. Die Marke war für Dienstleistungen der Klasse 40 eingetragen, nämlich kundenspezifische Stahlverarbeitung nach Auftrag und Spezifikation Dritter.
Das österreichische Patentamt verweigerte den Schutz mit der Begründung, es handle sich um einen allgemeinen Slogan ohne Originalität und Unterscheidungskraft, der nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin Rekurs.
Entscheidung:
Das OLG Wien bestätigte die Schutzverweigerung. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Eine Marke muss geeignet sein, die Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.
Die Wortfolge „BEST FOR ALL“ wird von den relevanten Verkehrskreisen (hier: Fachkreise im Bereich Metallverarbeitung) aufgrund ihrer guten Englischkenntnisse sofort als „das Beste für alle/alles“ verstanden. Dies stellt einen reinen Qualitätshinweis dar – die Dienstleistungen sollen für jeden Kundenkreis die beste Metallverarbeitung bieten. Anders als etwa bei der Marke „DerStandard“ (siehe HIER im BLOG), die mehrere Deutungen zulässt, ist hier ohne komplizierte Gedankenoperation zu erschließen, dass höchstwertige Dienstleistungen angeboten werden.
Die Wortfolge wird daher nur als klassischer Werbeslogan wahrgenommen, dem aufgrund seines allgemeinen Aussagegehalts kein Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen entnommen werden kann. Zudem besteht ein Freihaltebedürfnis, da auch andere Unternehmen diese Wortfolge zur Bezeichnung der Qualität ihrer Waren/Dienstleistungen verwenden könnten.
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