OLG Wien-Entscheidung vom 30.1.2025, 33 R 161/24z
Sachverhalt:
Eine Antragstellerin begehrte die Eintragung der Wortbildmarke „OÖ Now“ für verschiedene Dienstleistungen im Bereich Rundfunk, Fernsehen und Podcasts.
Die Marke bestand aus den Worten „OÖ Now“ sowie einer grafischen Gestaltung mit konzentrischen orangen Kreisen im Hintergrund, die nach außen hin schwächer wurden:Die Rechtsabteilung des Patentamts wies den Antrag ab, da dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG fehle. Die angesprochenen Verkehrskreise würden darin nur einen Hinweis auf aktuelle Geschehnisse in Oberösterreich sehen. Die grafische Gestaltung sei lediglich eine banale Verzierung. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin Rekurs.
Entscheidung:
Das OLG Wien bestätigte die Abweisung. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Eine Marke muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.
„OÖ“ wird ohne weiteres als Abkürzung für Oberösterreich verstanden, „Now“ gehört dem englischen Grundwortschatz an und bedeutet „jetzt“. Die Kombination „OÖ Now“ wird daher nur als Hinweis auf aktuelle Ereignisse in Oberösterreich wahrgenommen. Dass die Worte ohne Zwischenraum geschrieben sind, verleiht dem Zeichen ebenso wenig Unterscheidungskraft wie die Großschreibung.
Auch die grafische Gestaltung mit konzentrischen Kreisen vermag keine Unterscheidungskraft zu begründen. Die Kreise erinnern an Jahresringe und unterstreichen lediglich den zeitlichen Bezug („now“). Die Verwendung üblicher Farben (orange, rot, blau) und herkömmlicher Schriftarten ist im Werbebereich gängig. Die grafischen Elemente treten gegenüber den dominanten Wortbestandteilen völlig in den Hintergrund.
Das Zeichen wird damit insgesamt nur als beschreibender Hinweis auf aktuelle Medieninhalte aus Oberösterreich verstanden, nicht aber als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.
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