OLG Wien-Entscheidung vom 10.1.2025, 33 R 129/24v
Sachverhalt:
Ein Verband beantragte die Eintragung der Wortbildmarke „STEIRISCHES WIRTSHAUS“ als Verbandsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 18, 21, 24, 25, 29, 32, 33, 35, 41 und 43; darunter Getränke, Merchandising-Artikel, Lebensmittel sowie Dienstleistungen im Bereich Gastronomie, Marketing und Unterhaltung.
Die Marke bestand aus dem Schriftzug in weißer Schrift auf grünem Untergrund sowie einem steirischen Panther als Bildelement:
Das Patentamt wies den Antrag ab, wogegen der Verband Rekurs erhob.
Entscheidung:
Das OLG Wien bestätigte die Abweisung des Antrags. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Eine Marke muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.
Die Bezeichnung „Steirisches Wirtshaus“ habe einen rein beschreibenden Charakter für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da sie lediglich die Art des Betriebs (Wirtshaus) und dessen geografische Herkunft (Steiermark) beschreibt. Auch die grafische Gestaltung mit den steirischen Landesfarben und dem Panther als Wappentier verleihe dem Zeichen keine zusätzliche Unterscheidungskraft.
Zwar können Verbandsmarken ausnahmsweise auch aus geografischen Herkunftsangaben bestehen. Diese Ausnahme gilt aber nur für rein geografische Bezeichnungen. Da „Steierisches Wirtshaus“ zusätzlich das beschreibende Element „Wirtshaus“ enthält, greift die Ausnahme hier nicht.
Das OLG sah zudem ein Freihaltebedürfnis, da auch Gastronomiebetriebe außerhalb der Steiermark ein legitimes Interesse haben könnten, diese Bezeichnung zu verwenden.
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