OLG Wien-Entscheidung vom 14.1.2025, 33 R 153/24y
Sachverhalt:
Ein Tiroler Unternehmen beantragte die Eintragung der Wortbildmarke
für Dienstleistungen im Bereich Immobilienverwaltung, Vermietung und Bauwesen.
Das Patentamt lehnte die Eintragung ab, da dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der Slogan sei nur werbemäßig und das grafische Element stelle lediglich einen Hausumriss dar. Dagegen erhob die Antragstellerin Rekurs und argumentierte, der Gesamteindruck des Zeichens sei durch die asymmetrische Grafik und die Kombination der Elemente unterscheidungskräftig.
Entscheidung:
Das OLG Wien gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und bestätigte die Abweisung der Markeneintragung. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen ohne Unterscheidungskraft von der Registrierung ausgeschlossen. Eine Marke muss geeignet sein, auf die betriebliche Herkunft der Waren/Dienstleistungen hinzuweisen.
Die Wortbestandteile „Tiroler Wohnbau“ und „Hier bin ich daheim“ sind rein beschreibend für die angemeldeten Dienstleistungen. „Tiroler Wohnbau“ bezeichnet schlicht Immobilien-/Baudienstleistungen in Tirol. Der Slogan ist eine gewöhnliche Redewendung ohne besondere Originalität, die ohne Interpretationsaufwand verstanden wird.
Auch die grafische Gestaltung verleiht dem Zeichen keine Unterscheidungskraft. Die grünen Linien sind entweder als stilisiertes Haus zu erkennen (und damit beschreibend) oder stellen nur eine übliche Umrahmung dar. Weder Farbgebung noch Gestaltung sind besonders originell.
Da weder die Wort- noch die Bildelemente unterscheidungskräftig sind und auch deren Kombination keinen darüber hinausgehenden Gesamteindruck schafft, fehlt dem Zeichen die für eine Markeneintragung erforderliche Unterscheidungskraft.
Dass die Antragstellerin bereits eine andere Marke mit dem Slogan „Hier bin ich daheim“ erfolgreich angemeldet hatte, ist dabei unerheblich – frühere Markeneintragungen entfalten keine Bindungswirkung für spätere Verfahren.
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