EuG-Urteil vom 5.2.2025, T‑195/24
Sachverhalt:
Die maltesische Fluggesellschaft VistaJet beantragte 2022 beim EUIPO die Eintragung einer Unionsmarke für verschiedene Dienstleistungen der privaten Luftbeförderung (Klasse 39) mit folgendem Aussehen:
Die Marke wurde als Positionsmarke angemeldet: Eine horizontale rote Linie, die sich mittig entlang eines silberfarbenen Flugzeugrumpfs vom Bug bis zum Heck zieht, oberhalb der Tragflächen.
Das EUIPO wies die Anmeldung jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück (Art 7 Abs 1 lit b UMV). VistaJet erhob daraufhin Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG).
Entscheidung:
Das EuG wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der EUIPO-Beschwerdekammer.
Zunächst mangle es der Markenanmeldung an Unterscheidungskraft: Die rote Linie auf dem silberfarbenen Flugzeugrumpf werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als banales dekoratives Element wahrgenommen, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistung. Auch bei einer Zielgruppe mit hoher Aufmerksamkeit (wie im Fall von vermögenden Privatkunden) gelte: Einfache geometrische Formen (wie Linien) sind nicht als originärer Herkunftshinweis tauglich.
Das EuG stellte auch klar, dass für Positionsmarken dieselben Anforderungen an die Unterscheidungskraft gelten wie für andere Markenkategorien. Insbesondere Positionsmarken, dreidimensionale Marken oder Gestaltungselemente, die mit dem Produkt verschmolzen sind, sind in der Regel aber schwerer als Herkunftshinweis erkennbar und bedürfen besonderer Eigenart oder Verkehrsdurchsetzung.
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