EuG-Urteil vom 11.9.2024, T‑361/23 bis T‑364/23
Sachverhalt:
Die schwedische Väderstad Holding AB beantragte 2019 beim EUIPO die Eintragung verschiedener Kombinationen der Farben Rot, Gelb und Schwarz für landwirtschaftliche Maschinen:
Die Markenanmeldungen betrafen sogenannte Positionsmarken, bei denen es nicht um ein konkretes Logo oder Wortzeichen geht, sondern um die Anbringung bestimmter Farben an einer festgelegten Stelle eines Produkts.
Das EUIPO wies die Anmeldungen mangels Unterscheidungskraft zurück (§ 7 Abs 1 lit b UMV). Väderstad legte dagegen erfolglos Beschwerde ein. Auch die Klage vor dem EuG hatte nun keinen Erfolg.
Entscheidung:
Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO, dass es sich bei den angemeldeten Marken um nicht unterscheidungskräftige Zeichen handelt. Eine solche Farbkombination, insbesondere in den für Sicherheitszwecke üblichen Farbtönen Rot, Gelb und Schwarz, werde vom angesprochenen Fachpublikum (hier v.a. Landwirte) nicht als Herkunftshinweis verstanden. Vielmehr würden diese Farben in der Branche weit verbreitet verwendet.
Das EuG stellt klar, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farb-Positionsmarken dieselben Maßstäbe gelten wie bei reinen Farb- oder Farbkombinationsmarken. Demnach besteht ein öffentliches Interesse daran, Farben nicht unnötig für einzelne Marktteilnehmer zu monopolisieren. Farben besitzen grundsätzlich keine originäre Unterscheidungskraft, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, wie etwa bei einem sehr spezifischen Markt mit stark begrenzten Produkten. Im vorliegenden Fall konnte der Anmelder nicht nachweisen, dass die beanspruchte Farbkombination geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft der Maschinen hinzuweisen.
Hinzu kam, dass die Farben Rot, Gelb und Schwarz im Agrarbereich weder ungewöhnlich noch kreativ eingesetzt werden; vielmehr erfüllten sie oft eine funktionale oder sicherheitstechnische Rolle. Ihre Signalwirkung diene dazu, Maschinen im Einsatz deutlich sichtbar zu machen.
Die Anmelderin legte zudem keine ausreichenden Belege zur Verkehrsdurchsetzung vor. Auch die Positionsangaben waren nicht hinreichend konkret: Für einen Teil der beanspruchten Waren war unklar, wie genau die Farben positioniert werden sollen.