EuG-Urteil vom 7.7.2021, Rechtssache T-668/19

 

Sachverhalt:

Ein Hersteller von Glas- und Metallverpackungen für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie meldete beim EUIPO ein Hörzeichen als Unionsmarke an. Das Zeichen erinnert an den Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von einem Prickeln. Die Eintragung wurde für Getränke und Behälter aus Metall beantragt.

Das EUIPO wies die Anmeldung zurück und begründete dies mit fehlender Unterscheidungskraft. Der Markenanmelder brachte eine gegen diese Entscheidung gerichtete Klage beim EuG (Gericht der Europäischen Union) ein.

 

Entscheidung:

Das EuG wies zunächst darauf hin, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken keine anderen sind als die für die übrigen Markenkategorien. Der Verbraucher der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen muss durch die bloße Wahrnehmung der Marke in der Lage sein, die Verbindung zu ihrer betrieblichen Herkunft herzustellen.

Der Klang, der beim Öffnen einer Dose entsteht, wird in Anbetracht der Art der Waren tatsächlich als ein rein technisches und funktionelles Element angesehen werden. Das Öffnen einer Dose oder Flasche ist nämlich einer technischen Lösung im Rahmen des Umgangs mit Getränken zum Zwecke ihres Verzehrs inhärent, so dass dieser Klang nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrgenommen werden wird. Die maßgeblichen Verkehrskreise verbinden den Klang des Prickelns von Perlen unmittelbar mit Getränken.  Davon abgesehen weisen die Klangelemente in ihrer Gesamtheit betrachtet kein wesentliches Merkmal auf, das als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren wahrgenommen werden kann.

Das EuG bestätigte daher das Ergebnis des EUIPO in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke:

Eine Audiodatei, die den Klang enthält, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von Geräuschlosigkeit und einem Prickeln, kann nicht als Marke für verschiedene Getränke und Behälter aus Metall für Lagerung und Transport eingetragen werden, da sie nicht unterscheidungskräftig ist.

 

Pressemitteilung des EuG vom 7. Juli 2021

 

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