EuG-Urteil vom 26.3.2025, T‑1096/24

 

Sachverhalt:

Das belgische Unternehmen Lotus Bakeries beantragte 2022 beim EUIPO die Eintragung einer Farbmarke, bestehend aus einer Kombination der Farben Rot und Weiß, ohne Konturen oder weitere grafische Elemente:

Die Marke sollte unter anderem für Gebäck, Kekse, Schokolade, Eiscreme und andere Waren der Klasse 30 geschützt werden.

Die Darstellung der Marke bestand aus sieben horizontalen Farbstreifen in einem konkreten prozentualen Verhältnis (dominanter rote Mittelstreifen, flankiert von schmalen weißen und roten Linien sowie weißen Außenstreifen).

Das EUIPO lehnte die Eintragung ab. Die Marke sei nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs 1 lit b der UMV. Daraufhin erhob Lotus Bakeries Klage vor dem EuG.

 

Entscheidung:

Das EuG wies die Klage ab.

Das Gericht stellte fest, dass die beanspruchte Farbenkombination Rot und Weiß, auch in der konkreten Streifenanordnung, nicht geeignet ist, die Waren einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Farben und einfache Farbkombinationen werden vom Verkehr in der Regel nicht als Herkunftshinweis verstanden, es sei denn, sie weichen erheblich vom Branchenüblichen ab oder haben sich als Marke durchgesetzt. Es fehlt der Marke also an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Die Kombination aus Rot und Weiß sei im Lebensmittel- und Süßwarenbereich weit verbreitet und habe allenfalls dekorativen Charakter, nicht aber einen herkunftshinweisenden. Auch die konkrete Streifenverteilung sei visuell nicht prägnant oder komplex genug, um als Marke wahrgenommen zu werden.

Der Verweis der Klägerin auf angeblich vergleichbare, bereits eingetragene Marken wurde vom EuG zurückgewiesen. Die Entscheidung über eine Markenanmeldung sei immer einzelfallbezogen. Frühere und ggf fehlerhafte Eintragungen begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Der EuG bestätigt damit die restriktive Praxis bei der Anmeldung von Farbmarken ohne Form oder Kontur. Solche Marken müssen deutlich über das Branchenübliche hinausgehen, um originär unterscheidungskräftig zu sein und vom Verkehr als Herkunftshinweis erkannt zu werden. Eine rein dekorative Wirkung genügt nicht.

 

Link zur Entscheidung

 

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