EuG-Urteil vom 31.1.2024, T‑173/23, BANDIT

Gegen die Unionsmarkenanmeldung „BANDIT“ wurde gem Art 8 Abs 4 UMV Widerspruch auf Grundlage der nicht eingetragenen Marke „BANDIT“ eingelegt. Im Widerspruchsformular gab die widersprechende Partei im Feld „Waren und Dienstleistungen / Geschäftstätigkeit“ an: „liefert Helme […] an internationale Rennteams und Fahrer“. Die Beschwerdekammer wies den Widerspruch ab, da der Widersprechende nur in Bezug auf Helme als Waren einen Benutzungsnachweis erbrachte. Das EuG hob die Entscheidung auf. Denn die Beschwerdekammer hätte feststellen müssen, dass der Widersprechende die Waren und Dienstleistungen nicht angegeben hatte und den Widersprechenden folglich auffordern müssen, diesen Mangel innerhalb von 2 Monaten zu beheben.

 

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EUIPO Löschungsentscheidung vom 23.11.2023, C 58 296, STAR WARS

Der Antragsteller (Lucasfilm) beantragte die Nichtigerklärung der Unionsmarke „STAR-WARS“. Der Antrag richtete sich gegen alle erfassten Waren (Klasse 11). Der Antragsteller argumentierte, dass die angefochtene Marke von der Unterscheidungskraft und dem guten Ruf der bekannten älteren Marke „STAR WARS“ profitiere. Um die Bekanntheit von „STAR WARS“ nachzuweisen, reichte der Antragsteller umfangreiche Beweise ein, die über 40 Jahre Nutzung der Marke „STAR WARS“ in der EU belegen konnten.

Das EUIPO gab dem Antrag Folge und erklärte die angefochtene Marke für alle Waren für nichtig. Die ältere Marke wurde als weithin bekannt auf dem relevanten Markt befunden. Angesichts der quasi-identischen Zeichen, zusammen mit dem starken Ruf der älteren Marke und der Lizenzierung und Merchandising-Aktivität des Antragstellers, die eine breite Palette von Waren/Dienstleistungen umfasst, würde der relevante Verbraucher zwangsläufig eine gedankliche Verbindung zur älteren Marke herstellen. Trotz unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen nahm das EUIPO an, dass die angefochtene Marke wahrscheinlich vom Ruf der älteren STAR WARS-Marke profitieren würde.

 

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EuG-Urteil vom 25.1.2024, T‑266/23, puma soundproofing (fig.) / PUMA (fig.) et al.

In einem Widerspruchsverfahren standen sich die Marken „PUMA“ und „puma soundproofing“ gegenüber:

Die angefochtene Marke „puma soundproofing“ wurde für Waren aus den Klassen 10 und 17 angemeldet. Der Widerspruch basierte auf der früheren Marke „PUMA“, die für Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen in Klasse 25 eingetragen ist.

Der Widerspruch wurde vom EUIPO abgewiesen. Auch das EuG war der Ansicht, dass die betroffenen Waren sich auf gänzlich unterschiedliche Marktsektoren beziehen. Die von der angefochtenen Anmeldung erfassten Waren sind hauptsächlich für den professionellen Gebrauch im medizinischen Bereich vorgesehen, während die ältere PUMA-Marke für Kleidung und Schuhe bekannt ist. Darüber hinaus werden die gegenüberstehenden Waren über völlig unterschiedliche Vertriebswege verkauft und richten sich an unterschiedliche Zielgruppen. Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede kam das EuG zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Marke nicht die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke PUMA ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde (Art 8 Abs 5 UMV).

 

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EUIPO-Beschwerdekammer vom 15.12.2023, R 912/2023‑3, Packages

Der Inhaber der Unionsmarke KRAX beantragte die Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters mit der Aufschrift CRAX:

Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO gab dem Antrag gestützt auf Art 25 Abs 1 Buchstabe e GGV in Verbindung mit Art 36 Abs 2 Buchstaben b und c des rumänischen Markengesetzes Folge.

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann demnach für nichtig erklärt werden, wenn in einem jüngeren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und das Gemeinschaftsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Rechtsinhaber dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen. Die Beschwerdekammer bestätigt die Entscheidung.

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass drei von vier Buchstaben der unterscheidungskräftigen Wortelemente „KRAX“ bzw. „CRAX“ übereinstimmen, die zudem in einer ähnlichen grafischen Darstellung abgebildet sind. Da der Wortbestandteil der älteren Marke im angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster fast vollständig wiedergegeben ist, war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen werden, dass das angefochtene Gemeinschaftsgeschmacksmuster die ältere Marke benutzt. Würde ein Verbraucher mit dem angefochtenen GGM auf Verpackungen für Snackprodukte konfrontiert, für die die ältere Marke eingetragen ist, könnte er durchaus annehmen, dass das Produkt von der Antragstellerin stammt. Dies liegt daran, dass die Unternehmen in der Regel ihre Marken auf den Verpackungen anbringen. Folglich besteht die Gefahr einer Verwechslung hinsichtlich der Herkunft der Waren.

 

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EUIPO-Beschwerdekammer vom 6.2.2024, R 470/2023‑2, TOYA (fig.)

Der Antragsteller war Inhaber einer Unionsmarke mit dem Wortlaut „TOYA“. Er verlängerte die Marke nicht rechtzeitig. Das Zeichen war daher frei verfügbar. Drei Monate nach Ablauf meldete der Antragsgegner (einer der Gründungsgesellschafter des Antragstellers) eine identische Unionsmarke an. Der Antragsteller beantragte die Nichtigerklärung der Marke, da diese bösgläubig angemeldet worden sei. Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO gab dem Antrag Folge, die Beschwerdekammer hob diese Entscheidung jedoch auf. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass der Antragsteller nicht in der Lage war, die Bösgläubigkeit des Inhabers der Marke nachzuweisen. Das Recht an der älteren Marke, die mit dem angefochtenen Zeichen identisch war und sich auf nahezu identische Waren und Dienstleistungen bezog, ist drei Monate vor dem Anmeldetag des angefochtenen Zeichens erloschen. Da der Antragsteller auf Nichtigerklärung es nicht rechtzeitig verlängert hatte, bestand dieses ältere Recht nicht mehr und entfaltet keine Rechtswirkungen. Daher habe der Inhaber der Unionsmarke dieses Zeichen zu Recht als frei verfügbar im Sinne des „first-to-file“-Prinzips angesehen. Darüber hinaus stellt die Kammer fest, dass die Entscheidung des Antragsgegners, das angefochtene Zeichen anzumelden, in Anbetracht der früheren Geschäftsbeziehung vernünftig und wirtschaftlich logisch war. In Anbetracht des Abbruchs der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien war der Antragsgegner nicht moralisch verpflichtet, die Gegenseite vor der Anmeldung der angefochtenen Marke zu informieren. In Ermangelung jeglicher Nachweise für die Benutzung oder Restbekanntheit der früheren Marke hatte der Antragsteller keinerlei Anspruch mehr auf das Zeichen.

 

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EUIPO-Beschwerdekammer vom 7.2.2024, R 2087/2023‑2, VIOLETT/BLAU/OCKER/GRÜN/ROT/WEISS

Folgende Farbkombination wurde als Unionsmarke angemeldet:

Die Beschwerdekammer entschied, dass das Zeichen gemäß Art 7 Abs 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Art 4 Buchstabe b) UMV nicht eingetragen werden kann.

Die Anmeldung enthält zu viele Unklarheiten. Es ist nicht klar, welche systematische Anordnung der Farbtöne beansprucht wird. Es könne sein, dass die Klägerin eine identische Verteilung dieser Farbtöne habe ausdrücken wollen. Hierfür gibt es jedoch keine objektiven Anhaltspunkte. Die von der Anmelderin gemachten Angaben lassen eine Vielzahl von unterschiedlichen Kombinationen der Farben zu. Es ist nicht einmal klar, ob die Farben die gleiche Form haben und parallel sein sollen. Es ist auch nicht klar, in welchem Verhältnis sie in anderen Mustern stehen sollen.

Die Beschwerdekammer hielt fest, dass Anmelder von der Möglichkeit Gebrauch machen können, eine Beschreibung der Farbkombination einzureichen, um sicherzustellen, dass das Erfordernis der Genauigkeit erfüllt ist. Obwohl eine solche Beschreibung nicht zwingend erforderlich ist, liegt es in der Verantwortung des Anmelders, diese Anforderungen zu erfüllen.

 

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EUIPO-Beschwerdekammer vom 29.1.2024, R 1747/2022‑3, Crisps

Die Antragstellerin beantragte die Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf der Grundlage von Art 25 Abs 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art 4 Abs 1 und Art 6 GGV. Sie machte geltend, dass dem angefochtenen GGM die Eigenart fehle, da es keinen anderen Gesamteindruck als frühere Geschmacksmuster erzeuge.

Die Beschwerdekammer bestätigte die Nichtigkeit und stellte fest, dass die streitigen GGM beim informierten Benutzer einen sehr ähnlichen Gesamteindruck hervorrufen. Der Vergleich der Geschmacksmuster zeige, dass sie in ihrer Position, Form, Dicke, Größe (Höhe und Breite) und Riffelungen übereinstimmten. Der Hauptunterschied besteht darin, dass das angefochtene Geschmacksmuster flach ist, während das ältere Geschmacksmuster eine Wölbung aufweist. Dieser Unterschied reicht nicht aus, um einen abweichenden Gesamteindruck zu erwecken. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass der Gestaltungsspielraum des Entwerfers bei Kartoffelchips recht groß ist. Trotz einer Einschränkung in dem Sinne, dass diese Erzeugnisse bestimmte Merkmale aufweisen müssen, um ihre Funktion – als Snack verzehrt zu werden – zu erfüllen, gibt es Variationsmöglichkeiten in Bezug auf die Position, Größe und Anzahl der Kurven oder Riffelungen.

 

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