OLG Wien-Entscheidung vom 25.2.2025, 33 R3/25s

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke „spa4car“ für verschiedene Waren und Dienstleistungen, insbesondere für Fahrzeugreinigungsmittel (Klasse 3), Waschanlagen (Klasse 7) sowie Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen (Klasse 37).

Die Rechtsabteilung des Patentamts wies den Antrag größtenteils ab und ließ die Eintragung nur für „Hallenreinigung“ und „Gebäudereinigung“ zu. Die übrigen Waren und Dienstleistungen wurden mit der Begründung abgelehnt, der Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG. Begründet wurde dies damit, dass die Verkehrskreise das Zeichen lediglich als werblich-informativen Hinweis auf Fahrzeugpflege verstehen würden. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin Rekurs.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien bestätigte die Entscheidung des Patentamts. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Die Wortfolge „spa4car“ sei für die beantragten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig:

Das Zeichen „spa4car“ wird von den beteiligten Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit als rein beschreibende Angabe für Fahrzeugpflege verstanden. „Spa“ werde im Deutschen wie im Englischen als Begriff für Gesundheits- und Wellnesseinrichtungen verstanden. Die Verwendung der Ziffer „4“ statt „for“ sei üblich und nicht originell. „Car“ gehöre zum englischen Grundwortschatz und bedeute „Auto“.

Die Kombination aus dem gängigen Begriff „Spa“, der Zahl „4“ (als Ersatz für „for“) und dem geläufigen englischen Wort „car“ (Auto) ergibt eine für jedermann verständliche, beschreibende Werbeaussage. Die Kombination dieser Begriffe werde von den Verkehrskreisen ohne größeren Denkaufwand als beschreibender Hinweis auf Autopflege und -reinigung verstanden. Das Zeichen besteht weder aus einem Phantasiewort noch aus einer Wortneuschöpfung, sondern aus allgemein bekannten Begriffen, die in einem produktbeschreibenden Zusammenhang stehen. Da das Zeichen damit seine Hauptfunktion als Hinweis auf die betriebliche Herkunft nicht erfüllen könne, sei es nicht eintragungsfähig.

Dass andere Marken mit „Spa“ erfolgreich angemeldet wurden, sei unerheblich, da Markeneintragungen keine präjudizielle Wirkung für andere Verfahren entfalten.

 

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