OLG Wien-Entscheidung vom 31.3.2025, 33R 47/25m
Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke SÜDBAHN beim Österreichischen Patentamt für verschiedene Dienstleistungen in den Klassen 35 (Werbung, Marketing) und 39 (Beförderung von Reisenden, Buchung von Bahnfahrkarten etc).
Die Rechtsabteilung des Patentamts wies den Antrag in Bezug auf einen Großteil der Dienstleistungen zurück. Sie begründete dies mit dem Fehlen der nach § 4 Abs 1 Z 3 MarkenSchG erforderlichen Unterscheidungskraft des Zeichens SÜDBAHN.
Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin Rekurs an das Oberlandesgericht Wien.
Entscheidung:
Das OLG Wien bestätigte die Entscheidung des Patentamts und wies den Rekurs ab.
Nach Ansicht des OLG fehlt dem Zeichen SÜDBAHN die notwendige Unterscheidungskraft für die beantragten Dienstleistungen.
Der Begriff „Südbahn“ bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch eine in den Süden führende Bahnstrecke bzw eine dort verkehrende Bahn und stelle für den durchschnittlichen Verbraucher lediglich einen geografischen oder funktionalen Hinweis auf das Transportwesen dar. In Österreich wird darunter die Bahnlinie von Wien in den Süden des Landes verstanden.
Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen und Transport werden die Verkehrskreise das Zeichen nur als beschreibenden Hinweis auf die Südbahnstrecke verstehen, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.
Auch allgemein formulierte Dienstleistungen wie „Werbung“ können nicht eingetragen werden, da sie Leistungen im Zusammenhang mit der Südbahn einschließen.
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