EuG-Urteil vom 11.6.2025, T‑38/24

 

Sachverhalt:

Die österreichische OMV AG beantragte eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für die Europäische Union für eine Bildmarke, das ausschließlich aus einer bestimmten Kombination der Farben Enzianblau (RAL 5010) und Gelbgrün (RAL 6018) besteht:

Die Anmeldung bezog sich auf Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1, 4, 35 und 37, insbesondere chemische Produkte, Kraftstoffe, Einzelhandelsdienstleistungen sowie Bau- und Wartungsarbeiten an Tankstellen.

Das EUIPO wies die Anmeldung teilweise ab mit der Begründung, dass der Marke die Unterscheidungskraft fehle. Die anschließende Beschwerde blieb erfolglos und die Beschwerdekammer des EUIPO bestätigte die Entscheidung.

Die OMV klagte vor dem EuG und wurde dabei von der Markenvereinigung MARQUES und der International Trademark Association (INTA) unterstützt.

 

Entscheidung:

Der EuG wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des EUIPO.

Das EuG betonte die hohen Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Farbenkombinationen ohne Konturen. Entscheidend sei, ob eine solche Kombination geeignet sei, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen. Hieran fehle es, weil die verwendeten Farben im Tankstellenmarkt gebräuchlich seien, auch in unterschiedlichen Kombinationen keine klare Markenassoziation entstehe, und die bloße Tatsache, dass OMV die spezifische Kombination als einziger Anbieter nutzt, nicht ausreicht, um Schutzfähigkeit zu begründen.

Auch die Tatsache, dass Farbgestaltung eine gewisse Dekorationsfunktion erfüllt, könne nicht automatisch zu einer Markenfunktion führen. Der Marke fehle es an Unterscheidungskraft im Sinne von Art 7 Abs 1 lit b UMV.

Die OMV hatte sich unter anderem auf frühere Registrierungen vergleichbarer Farbkombinationen durch das EUIPO berufen. Das EuG stellte dazu klar, dass frühere Entscheidungen des EUIPO keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen.

Die Schwelle zur Schutzfähigkeit bleibt für abstrakte Farbmarken also hoch. Besonders, wenn keine zusätzlichen grafischen Elemente oder Wortbestandteile enthalten sind.

 

 

Link zur Entscheidung

 

Weitere Blog-Beiträge zum Thema Farbmarken:

Farbmarken bleiben Ausnahmen: Farbkombination Rot-Weiß für Back- und Süßwaren ist weit verbreitet. Fehlende Unterscheidungskraft.

Kein Markenschutz für bunte Landmaschinen: EuG bestätigt Zurückweisung von Positionsfarbmarken in Rot, Gelb und Schwarz.

Weiterhin keine Eintragung der Farbmarke Orange für einen Baumarkt. OGH verneint ausreichende Verkehrsgeltung.

Farbmarken: Widersprüche und Unklarheiten in der Beschreibung gehen zu Lasten des Anmelders

OGH zur Schutzfähigkeit von konturlosen Farbmarken: Orange wird nicht als Marke für einen Baumarkt eingetragen

EuGH zu Farbmarken („Sparkassen-Rot“) – Unterscheidungskraft infolge Benutzung / maßgeblicher Zeitpunkt

Rote Linie auf Flugzeug? Positionsmarke scheitert an fehlender Unterscheidungskraft.

EuG: Bildmarke von Chiquita nichtig. Blau-gelbes Oval fehlt Unterscheidungskraft.

Aktuelle Entscheidungen des EuG und EUIPO in Markensachen